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Wichtig: Korrekte Rechnungsstellung bei freiwilliger Mehrwertsteuer-Option

17. Oktober 2016

Ein Bundesgerichtsurteil sowie unsere direkten Abklärungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) haben ergeben, dass die korrekte Rechnungsstellung bei der freiwilligen Mehrwertsteuer-Option geprüft und nötigenfalls angepasst werden muss.

Das Bundesgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass der offene Steuerausweis auf den Abrechnungen zwingendes Erfordernis für eine MWST-Option ist. Das heisst, es genügt nicht, die Leistungen einfach mit der ESTV abzurechnen, sondern die MWST muss zwingend in den Belegen ausgewiesen werden.

Anstelle einer Rechnung durch den Urproduzenten wird in der Landwirtschaftsbranche oftmals durch den Käufer eine Gutschrift bzw. eine Abrechnung für den Verkäufer ausgestellt (Milch-, Mastvieh-, Getreide-, Zuckerrübenabrechnung usw.). Aufgrund des oben erwähnten Bundesgerichtsurteils haben diese Abnehmer den Verkäufern zwingend in der Abrechnung den Hinweis auf die MWST anzugeben und die MWST auszuweisen, auch wenn sie selbst nicht MWST-pflichtig sind.

Was ist nun von Ihrer Seite zu prüfen?

Was ist nun von Ihrer Seite zu prüfen?

Wir gehen davon aus, dass Sie bei Ihren Rechnungen und Belegen jeweils die MWST (in der Regel 2.5%) ausweisen.

Auf sämtlichen Abrechnungen / Belegen müssen Sie Ihre persönliche MWST-Nummer erwähnen und den Hinweis auf die MWST anbringen. Ebenso muss auf jedem Beleg der Empfänger stehen, welche Leistung er wann erhalten hat. So muss z.B. auch der Beleg für den Verkauf einer Kuh an den benachbarten Bauern das Datum des Verkaufes sowie den Hinweis auf die MWST beinhalten, auch wenn der Nachbar nicht MWST-pflichtig ist. Ausnahme: Wenn Sie Ware ohne Beleg z.B. auf dem Markt verkaufen, so kann dies der ESTV auch schriftlich mitgeteilt werden.

2. Belege, die von Ihren Abnehmern erstellt werden

Wie oben bereits erwähnt, müssen Ihre Abnehmer Ihnen eine Gutschrift oder eine Abrechnung erstellen, welche die MWST ausweist. Ebenso muss Ihre persönliche MWST-Nummer ersichtlich sein. Dies ist auch von Abnehmern so zu erstellen, die selbst nicht der MWST unterliegen.

  • Wenn bei Ihnen die Abrechnungen (bzw. Gutschriften) mit dem korrekten MWST-Satz ausgewiesen werden, brauchen Sie nichts zu unternehmen.
  •  Wenn die Abrechnungen jedoch keinen Hinweis auf die MWST enthalten bzw. die MWST falsch ausweisen, müssen Sie die Belege zwingend korrigieren lassen.

Der Abnehmer ist von Gesetzes wegen verpflichtet, Ihnen auf Verlangen einen MWST-konformen Beleg auszustellen. Folgende Punkte müssen in der Rechnung aufgeführt sein:

  1. Name und Ort des Leistungserbringers (das sind in der Regel Sie)
  2. Name und Ort des Leistungsempfängers (der Abnehmer des Viehs oder der Milch)
  3. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung (z.B. wie viele Tiere wurden wann geliefert)
  4. Die MWST-Nr.(UID) des Leistungserbringers (das sind wieder Sie)
  5. Entgelt für die Leistung (welcher Betrag wird Ihnen gutgeschrieben)
  6. Der anwendbare Steuersatz sowie der geschuldete Steuerbetrag (wird der Betrag inkl. Steuer ausgewiesen, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes)
  • Musterabrechnung Mehrwertsteuer
    Mit der Musterabrechnung können Sie bei Bedarf den Abnehmer informieren. Die meisten Ihrer Abnehmer dürften sich mit dieser MWST-Anforderung auskennen und sollten Ihnen ohne grosse Umstände korrekte Abrechnungen ausstellen können.
  • Musterbrief an Abnehmer
    Sollte dies nicht der Fall sein, so haben wir ein Schreiben (Word-Dokument) vorbereitet, das auf die notwendigen Angaben hinweist und welches Sie Ihren Abnehmern abgeben können.

Es ist weiter zu beachten, dass der Ausweis der Steuer für eine gültige Option im Zeitpunkt der Rechnungsstellung erfolgen muss. Somit ist eine rückwirkende Option ausgeschlossen. Eine Korrektur der Rechnung in dem Sinne, dass die Steuer nachträglich ausgewiesen wird, ist nur noch für die laufende Steuerperiode (in der Regel also das Jahr 2016) zulässig.