MWST – Umsatzsteuer Ziffer 205-208/ 900+910
Egal ob Sie Ihre Mehrwertsteuer nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt abrechnen, nach der effektiven Methode oder mit den zugeteilten Saldosteuersätzen, Pinus21 unterstützt Sie rigoros dabei.
Entgelte aus steuerbaren oder aus ausgenommenen Leistungen werden mit dem entsprechenden Steuersatz bzw. Abzugsziffer (220-280) deklariert. Nicht-Entgelte werden mit den Ziffern “andere Mittelflüsse 900/910” abgerechnet.
Verluste aus Forderungen, Rabatte, Skonti bei vereinbartem Entgelt, erfassen Sie mit der Ziffer 235.
Die nachgehenden Erläuterungen sollen Ihnen bei der Deklaration weiterhelfen.
I. Umsatz
Ziffer 200: Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte(Art. 39 MWSTG), inkl. Entgelte aus Übertragungen mit Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland
- Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten: Deklaration sämtlicher in Rechnung gestellter Entgelte und der Zahlungseingänge ohne Rechnungsstellung;
- Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: Deklaration sämtlicher in der Abrechnungsperiode vereinnahmter Entgelte;
- Die Entgelte der Ziffer 205 sind unter der Ziffer 200 enthalten.
- Die Entgelte, welche als Abzüge unter den Ziffern 220 – 280 deklariert werden, sind in der Ziffer 200 enthalten (inkl. z.B. Entgelte aus Veräusserungen im Meldeverfahren und Leistungen im Ausland).
Ziffer 205: In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21 MWSTG), für welche nach Art. 22 MWSTG optiert(freiwillig versteuert) wird
Diese Ziffer beinhaltet die Entgelte aus nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommenen
Leistungen, die freiwillig versteuert werden.
I. Abzüge
Ziffer 220: Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23 MWSTG), von der Steuer Befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107 MWSTG)
Leistungen, die von der Steuer befreit sind, können in dieser Ziffer vom Gesamtentgelt (Ziffer 200) wieder in Abzug gebracht werden. Unter die von der Steuer befreiten Entgelte fallen namentlich Entgelte für Exporte, oder Lieferungen von Gegenständen die nachweislich unter Zollüberwachung standen. Auf den entsprechenden Entgelten ist keine MWST abzurechnen und es muss keine Korrektur der Vorsteuer erfolgen. Unterlagen zum Nachweis sind nur auf ausdrückliches Verlangen der ESTV einzureichen.
Ziffer 221: Leistungen im Ausland
Unter dieser Ziffer sind sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen aufzuführen, bei denen der Ort der Lieferung im Ausland liegt. Das sind z.B. Ausland-Ausland Lieferungen, Dienstleistungen deren Empfänger Sitz im Ausland haben.
Auf den entsprechenden Entgelten ist keine MWST abzurechnen und es muss keine Korrektur der Vorsteuer erfolgen. Unterlagen zum Nachweis sind nur auf ausdrückliches Verlangen der ESTV einzureichen.
Ziffer 225: Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen
Artikel 38 Absatz 3 MWSTG sieht vor, dass die Übertragungen im Meldeverfahren (Umstrukturierungen nach Fusionsgesetz oder Übertragungen von Gesamt- oder Teilvermögen) im Rahmen der ordentlichen MWST-Abrechnung zu deklarieren sind. Das entsprechende Formular 764 ist spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der MWST-Abrechnung einzureichen.
Ziffer 230: Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21 MWSTG), für die nicht nach Art. 22 MWSTG optiert wird
Unter dieser Ziffer können nur die Entgelte aus Leistungen abgezogen werden, die von der MWST ausgenommen sind (keine MWST auf dem Entgelt und kein Anspruch auf Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen) und für die nicht optiert wird.
Beispiele (Auszug)
- Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen und von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören
- Die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe
- Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbungsleistungen
- Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin
- Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs
Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten können Entgeltsminderungen wie Rabatte, Skonti und Verluste auf Umsätzen aus steuerbaren Leistungen hier in Abzug gebracht werden. Gewährte Umsatzboni und andere nachträgliche Rabattvergütungen können ungeachtet der Abrechnungsart abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Umsätze in dieser oder einer früheren MWST-Abrechnung unter Ziffer 200 deklariert wurden.
Hier können alle abzugsberechtigten Beträge aufgeführt werden, die nicht den Ziffern 220-230 zgestellt werden können.
III. Andere Mittelflüsse
Ziffer 900: Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. a – MWSTG)
Nachfolgend aufgeführte Nicht-Entgelte sind hier zu deklarieren. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht aufzuführen. Die damit verbundenen Vorsteuerkürzungen sind unter der Ziffer 420 zu berücksichtigen.
Beispiele (Auszug)
- Subventionen, Direktzahlungen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
- Kurtaxen u.Ä.
- Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten
Ziffer 910: Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw.
Die Nicht-Entgelte, die unter dieser Ziffer deklariert werden, sind unter Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d – l MWSTG aufgelistet. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht aufzuführen.
Beispiele (Auszug)
- Spenden
- Dividenden und andere Gewinnanteile
- Pfandgelder, namentlich auf Umschliessung und Gebinden
- Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen
- Entschädigung für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsratshonorar, Behördenentschädigung, Sold
- Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden
Diese Nicht-Entgelte sind hier zu deklarieren.