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Änderungen Quellensteuer per 01.01.2021

27. Oktober 2020

Am 1. Januar 2021 wird sich das Schweizer Quellensteuersystem seit 1995 erstmals grundlegend verändern. Ziel dieser Veränderung ist es, die quellenbesteuerten Personen sowie die ordentlich besteuerten Personen in Zukunft gleich zu behandeln. Gerne erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Änderungen, informieren Sie bezüglich der Umsetzung in Pinus Lohn und empfehlen Ihnen, was Sie als Arbeitgeber von quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden bereits im Vorfeld organisieren können.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Harmonisierung der Quellensteuerberechnung im Monats- oder Jahresmodell

Als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) ist noch immer der Arbeitgeber verpflichtet, die Quellensteuer dem zuständigen Kanton abzuliefern.

Die Berechnung der Steuer erfolgt neu nach zwei verbindlichen Berechnungsmodellen.  Nach dem Monats- oder dem Jahresmodell.

Mit der Revision werden diese Modelle nun einheitlich zwischen den Kantonen geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass innerhalb desselben Berechnungsmodells der gleiche Sachverhalt gleich beurteilt wird und die gleiche Tarifcode-Anwendung gilt.

Kantone mit Monatsmodell:
Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz,
Thurgau, Uri, Zug, Zürich

Kantone mit Jahresmodell:
Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis

Abrechnung bei der Steuerbehörde des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons

Ab 01.01.2021 gilt grundsätzlich als anspruchsberechtigter Kanton der Wohn- oder Wochenaufenthaltsort des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden und die Quellensteuer muss zwingend über die entsprechende Steuerbehörde abgerechnet werden.

Eine Abrechnung über den Kanton des Firmensitzes oder der Betriebsstätte des SSL ist nur noch möglich, wenn der Arbeitnehmende im Ausland ansässig ist und keinen Wochenaufenthaltsort in der Schweiz hat.

Bei Künstlern, Sportlern und Referenten gilt weiterhin der Kanton als anspruchsberechtigt, in welchem der öffentliche Auftritt stattfindet.

Damit die Quellensteuerabrechnungen über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM-QST) an die kantonalen Steuerbehörden übermittelt werden können, muss sich der SSL in allen relevanten Kantonen bei der zuständigen Steuerbehörde anmelden und eine SSL-Nummer verlangen.

Einheitliche Verwirkungsfrist

Ebenfalls harmonisiert wurde die Frist zur Vornahme von Korrekturen des Quellensteuerabzuges. Unterlaufen dem SSL bei der Festlegung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns oder bei der Anwendung des Tarifcodes Fehler, kann er die erforderlichen Korrekturen selbst vornehmen, sofern er diese bis spätestens am 31. März des Folgejahres den Steuerbehörden übermitteln kann.

Ist der SSL oder die quellensteuerpflichtige Person mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, kann er bzw. sie bis am 31. März des Folgejahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bzw. Neuberechnung der Quellensteuern bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen. (Art. 137 DBG und Art. 49 StHG).

Wegfall Tarifcode D (Nebenerwerb)

Ab 01.01.2021 wird der Tarifcode D für Einkünfte aus einem Nebenerwerb sowie für Ersatzeinkünfte, die direkt von einem Versicherer an die quellensteuerpflichtige Person ausgerichtet werden, ersatzlos gestrichen. Für Letztere gilt neu der Tarifcode G bzw. Q für deutsche Grenzgänger.

Geht eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten nach, oder bezieht sie Lohnzahlungen und/oder Ersatzeinkünfte von verschiedenen SSL (auch ausserhalb der Schweiz), gilt neu die Besteuerung zum ordentlichen Tarif.

Zudem ist neu das Satzbestimmende Einkommen für jedes Arbeits- resp. Versicherungs-verhältnis wie folgt zu ermitteln:

  • Ist dem SSL der Gesamtbeschäftigungsgrad des Arbeitnehmers (inkl. Ersatzeinkünfte) bekannt, berechnet er den satzbestimmenden Lohn entsprechend des effektiven Gesamtbeschäftigungsgrades.
  • Ist dem SSL der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad des Arbeitnehmers nicht bekannt, wird auf ein Beschäftigungsgrad von 100 % umgerechnet.
  • Sind dem SSL die Gesamteinkünfte des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers bekannt, berechnet er den satzbestimmenden Lohn gemäss seinem tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommen.

Monatsmodell - Satzbestimmung Einkommen bei 13. Monatslohn

Erfolgt die Ausrichtung des 13. Monatslohnes gemäss Arbeitsvertrag monatlich, so ist der gesamte Bruttolohn der Quellensteuer zu unterwerfen.

Ist im Arbeitsvertrag keine monatliche Auszahlung vorgesehen, ist es nicht zulässig, durch monatliche Zuweisung des 13. Monatslohnes eine Glättung des Steuersatzes zu erwirken.

Achtung: die Berechnung nach ELM 5.0 weicht aufgrund der Praktikabilität, unter anderem in diesem Punkt, von derjenigen des Kreisschreibens Nr. 45 ab. Unternehmen, die nicht mit einer Swissdec zertifizierten Lohnsoftware arbeiten, müssen die Berechnungen gemäss Kreisschreiben Nr. 45 vornehmen. D.h. der 13. Monatslohn muss im Fall einer Pro-rata-Zahlung zur Satzbestimmung je nach Auszahlungsrhythmus (vierteljährlich / halbjährlich / jährlich) entsprechend hochgerechnet werden.

Mittels Swissdec zertifizierter Software entfällt diese Hochrechnung nach Auszahlungsrhythmus und es gilt für die Satzbestimmung im Auszahlungsmonat der effektive Auszahlungsbetrag.

Einheitliche Satzbestimmung für Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder Taglohn

Für unregelmässig Beschäftigte im Stunden- oder Taglohn, welche den Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung erhalten, gilt neu eine einheitliche Satzbestimmung.

Im Monatsmodell ist immer ein satzbestimmendes Monatseinkommen zu ermitteln. Bei Anstellungen im Stundenlohn erfolgt die Umrechnung auf 180 Stunden, bei Anstellungen im Tageslohn auf 21.667 Tage. Beim Jahresmodell erfolgt die Umrechnung bei den Stundenlöhnern auf 2160 Stunden und bei den Taglöhnern auf 260 Tage.

Neue Bezugsprovision

Die Kantone dürfen die Bezugsprovision für die Mitwirkung der SSL nur noch auf 1% bis maximal 2% des gesamten Quellensteuerbetrages festlegen.

Bisherige Steuerrulings verlieren Gültigkeit

Bestehende Rulings, welche nicht dem Inhalt des Kreisschreibens entsprechen, werden ab der Steuerperiode 2021 keine Wirkung mehr haben und müssen neu verhandelt werden.

Weitere Informationen im Kreisschreiben Nr. 45

Weitere und detailliertere Informationen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welches am 12. Juni 2019 publiziert wurde. Im umfangreichen Schreiben wird das Bundesgesetz über die Quellensteuer-Revision präzisiert und es enthält zahlreiche Berechnungs- und Anwendungsbeispiele.

Änderungen Quellensteuer 2021
Änderungen Quellensteuer 2021

Wie werden die Änderungen der Quellensteuerberechnungen ab 01.01.2021 im Pinus Lohn umgesetzt?

Unser Lohnprogramm ist derzeit Swissdec zertifiziert gemäss Lohnstandard ELM 4.0, d.h. die Übermittlungen haben auch ab 01.01.2021 noch nach diesem Standard zu erfolgen.

Die Berechnungen gemäss den neu gültigen Bestimmungen basieren jedoch bereits auf dem Lohnstandard ELM 5.0. Dies führt unsererseits bei der Umsetzung, der ab 01.01.2021 möglichen Berechnungen, zu Kompromissen.

Wir werden unsere Lohnsoftware per 01.01.2021 für das Monatsmodell entsprechend anpassen, so dass die üblichen Berechnungen weiterhin möglich sind. Wenige Spezialfälle werden wir jedoch nicht komplett abdecken können. Die Berechnung nach dem Jahresmodell werden wir mit der ELM Version 4.0 nicht mehr umsetzen.

Über die Umstellungen im Pinus Lohn sowie die Änderungen bei der Erfassung von Lohnabrechnungen mit Quellensteuer, informieren wir Sie gerne Anfangs 2021 mittels einer entsprechenden Anleitung sowie dem Download der neuen Quellensteuertarife.

Wie bereits bisher, empfehlen wir Ihnen auch in Zukunft die Berechnung der Quellensteuern mittels der Berechnungsart «Satz automatisch, Berechnung automatisch» zu verarbeiten. Dadurch wird Ihnen die Berechnung, welche ab 01.01.2021 noch etwas komplexer wird, vom Programm abgenommen.

Was können Sie als Pinus Lohn Anwender für die Umstellung bereits vorbereiten?

Grundsätzlich gilt es sich mit der neuen Gesetzeslage vertraut zu machen. Dazu haben wir Sie mit diesem Beitrag bereits über die wichtigsten Änderungen informiert. Für die Details empfehlen wir das Kreisschreiben Nr. 45 zu lesen.

Aufgrund der neuen Berechnung / Satzbestimmung bei mehreren Arbeitsverhältnissen, empfehlen wir Ihnen, die quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden zu kontaktieren und die notwendigen Angaben für eine korrekte Quellensteuerberechnung rechtzeitig einzufordern.

Die Angaben sind fortlaufend einzuholen und zu pflegen, machen Sie die Mitarbeitenden darauf aufmerksam, dass Änderungen der persönlichen Verhältnisse umgehend zu melden sind. Die Eidg. Steuerverwaltung sowie die Kantonalen Quellensteuerämter stellen entsprechende Anmelde- und Mutationsformulare zur Verfügung, welche die Datenerhebung etwas erleichtern können.

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler weiter. manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30.