Bundesgerichtsentscheid mit Steuerfolgen für die Landwirtschaft
Am 2. Dezember 2011 hat das Bundesgericht ein Urteil in Sachen Besteuerung von landwirtschaftlich genutzten Baulandgrundstücken gefällt, welches weitreichende Konsequenzen für die Landwirtschaft hat. Neu soll bei der Überführung von Bauland vom Geschäfts- ins Privatvermögen der Wertzuwachsgewinn als Einkommen besteuert werden.
Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 2. Dezember 2011 hat das Bundesgericht erstmals definiert, was ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Steuergesetzes ist. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass alle Grundstücke, die nicht dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind, keine landwirtschaftlichen Grundstücke sind. Dies betrifft somit insbesondere Baulandparzellen.
Als Konsequenz davon werden (wie bei den übrigen Selbständigerwerbenden) Wertzuwachsgewinne bei Veräusserungen oder Überführungen ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer belastet. Dies im Gegensatz zur bisherigen Praxis, bei der die Grundstückgewinnsteuer angewendet wurde. Die Folge davon ist eine wesentlich höhere Steuerrechnung, da bei der Besteuerung der Wertzuwachsgewinne als Einkommen zusätzlich AHV-Abgaben geschuldet sind und zudem ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt.
Lassen Sie sich deshalb vor jeder Veräusserung oder Überführung in Privatvermögen beraten. Überführungen von Baulandparzellen sind vor allem bei Hofübergaben anzutreffen, wenn die Geschwister des Hofnachfolgers eine Baulandparzelle erhalten. Dabei werden die jeweiligen Parzellen vorgängig von den Eltern ins Privatvermögen überführt. Dies mit den entsprechenden Steuerfolgen.
Hier finden Sie weitere Ausführungen zum Bundesgerichtsentscheid mit Steuerfolgen für die Landwirtschaft:
Aktualisiert: 18.09.2013
Ergänzende Angaben aus dem Artikel im Schweizer Bauer “Baulandbauern müssen weniger Steuern zahlen” vom 18.09.2013:
Die Motion von NR Leo Müller, eingereicht im Frühling 2012, fordert die Wiedereinführung der bisherigen Steuerpraxis. Der Nationalrat als Erstrat stimmte der Motion am Montag, 16.09.2013 zu. Der Ball liegt nun beim Ständerat. Falls dieser ebenfalls der Motion zustimmt, wird der Bundesgerichtsentscheid vom 02.12.2011 rückgängig gemacht (Quelle: Schweizer Bauer vom 18.09.2013).
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