Familienzulagen für Selbständigerwerbende ab 01.01.2013
Ab dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwebende gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen.
Personen, die in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind seit dem 01. Januar 2013 dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt. Sie müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen. In der Regel werden die FAK von den Ausgleichskassen der AHV geführt.
Die Selbständigen müssen bis zu einem Erwerbseinkommen von Fr. 126’000.- pro Jahr Beträge zahlen. Der Beitragssatz ist je nach Kanton und FAK unterschiedlich. Die Selbständigerwerbenden haben Anspruch auf Familienzulagen, also auf Kinderzulagen von mindestens Fr. 200.- und auf Ausbildungszulagen von mindestens Fr. 250.- pro Kind und Monat. Einige Kantone kennen höhere Ansätze.
Näheres, erfahren Sie im Merkblatt 6.08 Familienzulagen und das Infoblatt Familienzulagen für Selbständigerwerbende.