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Kurzarbeit: Kurzarbeitsentschädigung und Entschädigung für Erwerbsausfall (COVID-19)

22. März 2023

Update März 2023

Kurzarbeit und Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Hier finden Sie Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie.

Die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit kommen nur zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 bzw. der Pandemie steht. Nachstehend erläutern wir Ihnen gerne die dazu aktuell gültigen Regelungen.

Alle notwendigen Formulare stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.

 

Kurzarbeit (Covid-19)
  • Für Voranmeldungen von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Seit dem 1. Januar 2023 ist wieder eine Voranmeldefrist (in der Regel 10 Tage) einzuhalten.
  • Die Bewilligungsdauer für Kurzarbeit beträgt bis zu 3 Monate.
  • Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung.
  • Die Abrechnung kann über den eService oder mittels Formular abgewickelt werden.
  • Die Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) beträgt 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Mehrstunden werden in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zeitlich abgebaut werden.
  • Die Höchstbezugsdauer beträgt 12 Monate pro zweijähriger Rahmenfrist.
  • Pro Rahmenfrist kann ein Betrieb max. 4 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85 % geltend machen.
  • Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Lernende haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung.

Auf der Homepage von arbeit.swiss finden Sie alle weiterführenden Informationen.

Was die Kurzarbeit für die Erstellung der Lohnabrechnung bedeutet und wie der Lohnausfall sowie die ALV-Entschädigung mit der Pinus Lohnsoftware verarbeitet werden können, zeigen wir Ihnen gerne in unserem Beitrag in der Wissensdatenbank.

Nachzahlungen Kurzarbeitsentschädigung

Die Eingabefrist ist per 31. Dezember 2022 abgelaufen.
Auf später eingereichte Gesuche oder bis zu diesem Termin nicht übermittelte detaillierte Daten, wird die Arbeitslosenversicherung nicht eintreten (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Corona-Erwerbsersatz

Es sind sämtliche Ansprüche auf Corona-Erwerbsersatz eingestellt und die Eingabefristen für Anträge abgelaufen.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Gültigkeit der Angaben in diesem Beitrag

Die obigen Angaben – Update März 2023 – haben derzeit Gültigkeit. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Die älteren Updates weiter unten in diesem Beitrag sind nur noch teilweise oder gar nicht mehr in Kraft und dienen nur noch als Nachschlagewerk. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Update Oktober 2022

Kurzarbeit und Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Hier finden Sie Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie.

Die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit kommen nur zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Nachstehend erläutern wir Ihnen gerne die dazu aktuell gültigen Regelungen.

Alle notwendigen Formulare für die Abrechnung im ordentlichen Verfahren, stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.

Kurzarbeit (Covid-19) – aktuelle Regelungen

  • Für Voranmeldungen von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Auf eine Voranmeldefrist wird bis Ende 2022 verzichtet. Eine neue Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer ist wieder regulär und beträgt bis zu 3 Monate.
  • Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung.
  • Sämtliche notwendigen Formulare für die Abrechnung stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.
  • Die Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) beträgt 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes – während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit – angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
  • Seit Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist.
  • Pro Rahmenfrist kann ein Betrieb max. 4 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung mit einem Arbeitsausfall von über 85 % geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit über 85 % Ausfall, werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
  • Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende hat noch bis Ende 2022 Gültigkeit. D.h. Personen mit Einkommen bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%.

NICHT anspruchsberechtigt sind folgende Personen:

  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende auf Abruf, mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit.
  • Arbeitnehmende, die in einem Lehrverhältnis stehen und ihnen gleichgestellte Personen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben.

Nachzahlungen Kurzarbeitsentschädigung – Bundesgerichtsurteil vom 17.11.2021

Verlängerung der Eingabefrist bis 31. Dezember 2022

Gemäss Medienmitteilung vom 29.09.2022 hat das SECO die Eingabefrist für Gesuche vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Dezember 2022 verschoben.

Um was geht es?

Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2021 wurde entschieden, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Die Abrechnungsformulare wurden per Januar 2022 entsprechend angepasst.

Am 11. März 2022 hat dann der Bundesrat beschlossen, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche beantragen können. In der Sommersession 2022 hat das Parlament nun den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt.

Seit Mitte Juli 2022 können Unternehmen die Gesuche via eService auf arbeit.swiss, dem Portal der Arbeitslosenversicherung (ALV) und öffentlichen Arbeitsvermittlung einreichen.

Die betroffenen Unternehmen wurden vom SECO per Brief darüber informiert, wie sie ein Gesuch stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.

Sämtliche erforderlichen Informationen stehen zudem in der neuen Rubrik Kurzarbeitsentschädigung «Nachzahlung» auf arbeit.swiss zur Verfügung.

Wie bereits erwähnt, wurde die Eingabefrist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Auf später eingereichte Gesuche oder bis zu diesem Termin nicht übermittelte detaillierte Daten, wird die Arbeitslosenversicherung nicht eintreten (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Einreichung des Gesuchs hat ausschliesslich via eService zu erfolgen. Dazu wird zwingend ein Login im Job-Room benötigt. Die Anleitung für die Registrierung finden Sie hier.

Corona-Erwerbsersatz – aktuelle Regelungen

Aktuell sind sämtliche Ansprüche auf Corona-Erwerbsersatz eingestellt und die Eingabefristen für Anträge abgelaufen.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen waren, bestand maximal für das erste Halbjahr 2022, die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Update August 2022

Kurzarbeit und Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Hier finden Sie Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie.

Die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit kommen nur zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Nachstehend erläutern wir Ihnen gerne die dazu aktuell gültigen Regelungen.

Alle notwendigen Formulare für die Abrechnung im ordentlichen Verfahren, stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.

Kurzarbeit (Covid-19) – aktuelle Regelungen

  • Für Voranmeldungen von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Auf eine Voranmeldefrist wird bis Ende 2022 verzichtet. Eine neue Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer beträgt bis zu 6 Monate, jedoch längstens bis Ende 2022. Heisst, Bewilligungen werden derzeit bis maximal 31.12.2022 erteilt und ab Oktober 2022 werden die Bewilligungen wieder regulär bis zu 3 Monate dauern.
  • Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung.
  • Sämtliche notwendigen Formulare für die Abrechnung stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.
  • Die Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) beträgt 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes – während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit – angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
  • Seit Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist.
  • Pro Rahmenfrist kann ein Betrieb max. 4 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung mit einem Arbeitsausfall von über 85 % geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit über 85 % Ausfall, werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
  • Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende hat noch bis Ende 2022 Gültigkeit. D.h. Personen mit Einkommen bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%.

NICHT anspruchsberechtigt sind folgende Personen:

  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende auf Abruf, mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit.
  • Arbeitnehmende, die in einem Lehrverhältnis stehen und ihnen gleichgestellte Personen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.

Nachzahlungen Kurzarbeitsentschädigung – Bundesgerichtsurteil vom 17.11.2022

Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2021 wurde entschieden, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Die Abrechnungsformulare wurden per Januar 2022 entsprechend angepasst.

Am 11. März 2022 hat dann der Bundesrat beschlossen, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche beantragen können. In der Sommersession 2022 hat das Parlament nun den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt.

Seit Mitte Juli 2022 können Unternehmen die Gesuche via eService auf arbeit.swiss, dem Portal der Arbeitslosenversicherung (ALV) und öffentlichen Arbeitsvermittlung einreichen.

Die betroffenen Unternehmen wurden vom SECO per Brief darüber informiert, wie sie ein Gesuch stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.

Sämtliche erforderlichen Informationen stehen zudem in der neuen Rubrik Kurzarbeitsentschädigung «Nachzahlung» auf arbeit.swiss zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass Gesuche nur bis 31. Oktober 2022 eingereicht werden können. Auf später eingereichte Gesuche oder bis zu diesem Termin nicht übermittelte detaillierte Daten, wird die Arbeitslosenversicherung nicht eintreten (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Einreichung des Gesuchs hat ausschliesslich via eService zu erfolgen. Dazu wird zwingend ein Login im Job-Room benötigt. Die Anleitung für die Registrierung finden Sie hier.

Die Anträge sind bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite Ihrer Ausgleichskasse.

Im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 finden Sie die detaillierten Angaben z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Weitere Informationen der AHV-Ausgleichskassen, sowie Formulare für den Antrag der Entschädigungen finden Sie hier.
Achtung: diese Formulare bitte nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse keine eigenen Formulare zur Verfügung stellt.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen waren, bestand maximal für das erste Halbjahr 2022, die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Update Juni 2022

Kurzarbeit und Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Hier finden Sie Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie.

Die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit kommen nur zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Nachstehend erläutern wir Ihnen gerne die dazu aktuell gültigen Regelungen.

Alle notwendigen Formulare für die Abrechnung im ordentlichen Verfahren, stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.

ACHTUNG: die Formulare für die Abrechnung im summarischen Verfahren, bis März 2022, stehen noch bis zum 30.06.2022 zur Verfügung. Die Frist für die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung für März 2022 dauert bis 30.06.2022. Anschliessend werden die Formulare zum summarischen Verfahren entfernt und die Seite abgestellt.

Kurzarbeit (Covid-19) – aktuelle Regelungen

  • Für Voranmeldungen von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Auf eine Voranmeldefrist wird bis Ende 2022 verzichtet. Eine neue Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer beträgt bis zu 6 Monate, jedoch längstens bis Ende 2022. Heisst, Bewilligungen ab Juli, August und September 2022 werden bis maximal 31.12.2022 erteilt. Ab Oktober 2022 werden die Bewilligungen wieder regulär bis zu 3 Monate dauern.
  • Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung.
  • Sämtliche notwendigen Formulare für die Abrechnung stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.
  • Die Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) beträgt 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes – während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit – angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
  • Die Höchstbezugsdauer beträgt bis 30.06.2022 -> 24 Monate pro Rahmenfrist. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist.
  • Pro Rahmenfrist kann ein Betrieb max. 4 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung mit einem Arbeitsausfall von über 85 % geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit über 85 % Ausfall, werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
  • Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende hat noch bis Ende 2022 Gültigkeit. D.h. Personen mit Einkommen bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%.

NICHT anspruchsberechtigt sind folgende Personen:

  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende auf Abruf, mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit.
  • Arbeitnehmende, die in einem Lehrverhältnis stehen und ihnen gleichgestellte Personen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben.

Nachzahlungen Kurzarbeitsentschädigung – Bundesgerichtsurteil vom 17.11.2021

Ab 7. Juli 2022 steht der eService auf arbeit.swiss zur Verfügung

Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2021 wurde entschieden, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei (Die Abrechnungsformulare sind seit Januar 2022 entsprechend angepasst).

Am 11. März 2022 hat dann der Bundesrat beschlossen, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche beantragen können. In der Sommersession 2022 hat das Parlament nun den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt.

Ab dem 7. Juli 2022 können Unternehmen die Gesuche via eService auf arbeit.swiss, dem Portal der Arbeitslosenversicherung (ALV) und öffentlichen Arbeitsvermittlung einreichen.

Die betroffenen Unternehmen werden zusätzlich ab Ende Juni vom SECO per Brief darüber informiert, wie sie ein Gesuch konkret stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.

Sämtliche erforderlichen Informationen stehen zudem in der neuen Rubrik Kurzarbeitsentschädigung «Nachzahlung» auf arbeit.swiss zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass Gesuche nur im Zeitraum vom 7. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 eingereicht werden können. Auf später eingereichte Gesuche oder bis zu diesem Termin nicht übermittelte detaillierte Daten, wird die Arbeitslosenversicherung nicht eintreten (Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Einreichung des Gesuchs hat ausschliesslich via eService zu erfolgen. Dazu wird zwingend ein Login im Job-Room benötigt. Die Registrierung kann ab sofort erfolgen, die Anleitung dazu finden Sie hier.

Corona-Erwerbsersatz – aktuelle Regelungen

Aufgrund der Aufhebung aller Massnahmen gibt es aktuell nur noch im Eventbereich Personen mit Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen.
Diese Regelung ist noch bis zum 30.06.2022 in Kraft.

  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung im Eventbereich, die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen. D.h. wenn Sie einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang (mind. 30%) aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. Das heisst, der monatliche Umsatz im Antragsmonat muss aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um mindestens 30 % tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Die Anträge sind bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite Ihrer Ausgleichskasse.

Fristen für die Einreichung der Anträge:

  • Für die aktuell noch bis 30.06.2022 gültigen Entschädigungen im Eventbereich können die Anträge bis spätestens 30.09.2022 eingereicht werden.
  • Für Entschädigungen von Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören (Anspruch eingestellt per 31.03.2022), können die Anträge bis spätestens 30.06.2022 eingereicht werden.

Im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 finden Sie die detaillierten Angaben z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Weitere Informationen der AHV-Ausgleichskassen, sowie Formulare für den Antrag der Entschädigungen finden Sie hier.
Achtung: diese Formulare bitte nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse keine eigenen Formulare zur Verfügung stellt.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht (maximal noch für das erste Halbjahr 2022) die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Update April 2022

Kurzarbeit und Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Hier finden Sie Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie.

Die besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Kurzarbeit kommen nur zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Nachstehend erläutern wir Ihnen gerne die dazu entsprechenden Regelungen ab April 2022.

Alle notwendigen Formulare für die Abrechnung im ordentlichen Verfahren,  ab April 2022 stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.

ACHTUNG: die Formulare für die Abrechnung im summarischen Verfahren, bis März 2022, stehen noch bis zum 30.06.2022 zur Verfügung. Die Frist für die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung für März 2022 dauert bis 30.06.2022. Anschliessend werden die Formulare zum summarischen Verfahren entfernt und die Seite abgestellt.

Kurzarbeit (Covid-19) – Regelungen ab April 2022

  • Für Voranmeldungen von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.
  • Auf eine Voranmeldefrist wird bis Ende 2022 verzichtet. Eine neue Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer beträgt bis zu 6 Monate, jedoch längstens bis Ende 2022. Heisst, Bewilligungen ab Juli, August und September 2022 werden bis maximal 31.12.2022 erteilt. Ab Oktober 2022 werden die Bewilligungen wieder regulär bis zu 3 Monate dauern.
  • Für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung kommt wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung.
  • Sämtliche notwendigen Formulare für die Abrechnung ab April 2022, stehen auf der Homepage von arbeit.swiss zur Verfügung.
  • Die Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) beträgt 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes – während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit – angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
  • Die Höchstbezugsdauer beträgt bis 30.06.2022 -> 24 Monate pro Rahmenfrist. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist.
  • Pro Rahmenfrist kann ein Betrieb max. 4 Abrechnungsperioden Kurzarbeitsentschädigung mit einem Arbeitsausfall von über 85 % geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit über 85 % Ausfall, werden diesen max. 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
  • Der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende hat noch bis Ende 2022 Gültigkeit. D.h. Personen mit Einkommen bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%.

NICHT anspruchsberechtigt sind folgende Personen:

  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende auf Abruf, mit erheblich schwankendem Arbeitspensum in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit.
  • Arbeitnehmende, die in einem Lehrverhältnis stehen und ihnen gleichgestellte Personen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben.

Nachzahlungen Kurzarbeitsentschädigung – Bundesgerichtsurteil vom 17.11.2021

Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2021 wurde entschieden, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei (Die Abrechnungsformulare sind seit Januar 2022 entsprechend angepasst).

Am 11. März 2022 hat der Bundesrat entschieden, dass für alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, auf Gesuch hin der Anspruch von den Arbeitslosenkassen neu überprüft wird.  Das SECO ist daran, eine technische Lösung zu erarbeiten, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen.
Sobald diese Lösung einsatzbereit ist, – voraussichtlich Ende Mai 2022 – wird das SECO die betroffenen Betriebe direkt informieren. (Medienmitteilung des SECO vom 11.03.2022)

Corona-Erwerbsersatz – Regelungen ab April 2022

Aufgrund der Aufhebung aller Massnahmen gibt es aktuell nur noch im Eventbereich Personen mit Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen.
Diese Regelung ist noch bis zum 30.06.2022 in Kraft.

  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung im Eventbereich, die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen. D.h. wenn Sie einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang (mind. 30%) aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. Das heisst, der monatliche Umsatz im Antragsmonat muss aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um mindestens 30 % tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Die Anträge sind bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite Ihrer Ausgleichskasse.

Fristen für die Einreichung der Anträge:

  • Für die aktuell noch bis 30.06.2022 gültigen Entschädigungen im Eventbereich können die Anträge bis spätestens 30.09.2022 eingereicht werden.
  • Für Entschädigungen von Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören (Anspruch eingestellt per 31.03.2022), können die Anträge bis spätestens 30.06.2022 eingereicht werden.
  • Für alle anderen Entschädigungen, welche per 31.08.2021, 02.02.2022 sowie per 16.02.2022 aufgrund der Aufhebung der Massnahmen eingestellt wurden, können die Anträge noch bis spätestens 31.05.2022 eingereicht werden.

Im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 finden Sie die detaillierten Angaben z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Weitere Informationen der AHV-Ausgleichskassen, sowie Formulare für den Antrag der Entschädigungen finden Sie hier.
Achtung: diese Formulare bitte nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse keine eigenen Formulare zur Verfügung stellt.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht (maximal noch für das erste Halbjahr 2022) die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Update Februar 2022

Kurzarbeit und Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Aufgrund der aktuellen Situation finden Sie hier Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus.

An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufgehoben. Somit endet für Unternehmen, die bis dahin zwingend der 2G+ Regel unterlagen, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, für Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen sowie für Lernende.

Kurzarbeit – was ist aktuell gültig

  • Das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung gilt, gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 2022, bis 31. März 2022.
  • Die aktuellen Abrechnungsformulare  stehen auf der Homepage von  arbeit.swiss  zur Verfügung. Bitte laden Sie die Formulare immer neu herunter, um sicherzustellen, dass Sie die aktuellste Version verwenden.
  • Voranmeldungen für Kurzarbeit müssen seit 1. September 2021 per ordentlichem Verfahren eingereicht werden (eService oder Formular).
  • Auf eine Voranmeldefrist wird verzichtet. Eine neue Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung eintreffen. Diese Regelung gilt befristet bis 31. Dezember 2022.
  • Die Bewilligungsdauer beträgt 6 Monate.
  • Die Höchstbezugsdauer beträgt 24 Monate und gilt befristet bis 30. Juni 2022. Dadurch können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, auch weiterhin durch Kurzarbeitsentschädigung unterstützt werden.
  • Seit der Abrechnungsperiode Juli 2021 müssen alle Betriebe bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung das Formular «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» einreichen. Das heisst, die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift, die für sie geltend gemachten Arbeitsausfälle sowie, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind. Dieses Formular ist zusätzlich zu den bisher erforderlichen betrieblichen Unterlagen eine Pflichtbeilage zum Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung. In den dazu erstellten FAQ finden Sie weiterführende Informationen und Hinweise.
  • Die Karenzzeit, Selbstbehalt des Arbeitgebers beim Bezug von Kurzarbeitsentschädigung, (seit 1. Juli 2021: 1 Tag) ist für die Abrechnungsperioden vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 aufgehoben.
  • Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, müssen mit dem summarischen Verfahren, weiterhin nicht berücksichtigt werden.
  • Auch Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung müssen, mit dem summarischen Verfahren, weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden.
  • Seit dem 1. Dezember 2020 erhalten Personen mit Einkommen bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.
  • Für Unternehmen, die behördlich der 2G+-Regel unterliegen, gilt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag und Lernende rückwirkend ab 20. Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022.

NICHT anspruchsberechtigt sind folgende Personen:

  • Lernende und Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen (Ausnahme für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, ab 20. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022)
  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar (z.B. Arbeitsverhältnisse auf Abruf, welche weniger als 6 Monate gedauert haben) oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. (Ausnahme für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, ab 20. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022)
  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben.

Was die Kurzarbeit für die Erstellung der Lohnabrechnung bedeutet und wie der Lohnausfall sowie die ALV-Entschädigung mit der Pinus Lohnsoftware verarbeitet werden können, zeigen wir Ihnen gerne.

Besuchen Sie dazu unseren Beitrag in der Wissensdatenbank.

Corona-Erwerbsersatz – was ist aktuell gültig

Infolge Aufhebung der Quarantäne-Massnahmen ab dem 3. Februar 2022 sowie aufgrund der neuesten Massnahmen-Aufhebungen ab dem 17. Februar 2022 entfallen auch die Ansprüche auf die meisten der bisherigen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen. Gerne zeigen wir Ihnen nachstehend, wer noch anspruchsberechtigt ist und welche Entschädigungen eingestellt wurden.

Folgende Personen, bleiben ab dem 17. Februar 2022 weiterhin anspruchsberechtigt:

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die zu den besonders gefährdeten Personen (gemäss Anhang 7 Covid-19-Verordnung 3) gehören, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit nicht von zuhause aus ausüben können. Diese Massnahme ist seit dem 18.01.2021 in Kraft und endet spätestens am 31.03.2022. Vollständig geimpfte Personen gelten nicht mehr als gefährdet.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung im Eventbereich, die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen. D.h. wenn Sie einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang (mind. 30%) aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. Das heisst, der monatliche Umsatz im Antragsmonat muss aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um mindestens 30 % tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Erleiden Sie einen Erwerbsausfall und trifft eine der obigen Situationen auf Sie zu, so müssen Sie bei Ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite Ihrer Ausgleichskasse.

Im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 finden Sie die detaillierten Angaben z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Weitere Informationen der AHV-Ausgleichskassen, sowie Formulare für den Antrag der Entschädigungen finden Sie hier.
Achtung: diese Formulare bitte nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse keine eigenen Formulare zur Verfügung stellt.

Ende der Anspruchsberechtigung per 16. Februar 2022:

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (nicht im Eventbereich), die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen. D.h. wenn Sie einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. Ab 1. April 2021 gilt ein Umsatzrückgang von über 30%. Das heisst, der monatliche Umsatz im Antragsmonat muss aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um mindestens 30 % tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Ende der Anspruchsberechtigung per 2. Februar 2022:

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die wegen einer ärztlich oder behördlich verordneten Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen (Abdeckung nur dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist). Bei Quarantäne nach einer Reise in ein Risikoland Abdeckung nur dann, wenn das Land nach dem Abreisedatum in die Liste aufgenommen wurde.

Ende der Anspruchsberechtigung per 31. August 2021

  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von einem generellen Veranstaltungsverbot betroffen sind. Ausnahme Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen. Betroffene dieses Sektors, die infolge noch geltender Einschränkungen einen Erwerbsausfall erleiden können seit dem 01.09.2021 den Anspruch auf die Leistung aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.

 

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Update Januar 2022

Kurzarbeit und Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Aufgrund der aktuellen Situation finden Sie hier Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus. Gerne zeigen wir Ihnen auch, was dies für die Erstellung der Lohnabrechnung mit der Pinus Lohnsoftware bedeutet.

Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 die Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Wie bereits am 17. Dezember 2021 informiert, wurde das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen verlängert.  Zudem wird die Karenzzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erneut für alle Unternehmen aufgehoben.

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende, rückwirkend ab 20. Dezember 2021 bis längstens zum 31.03.2022 erneut reaktiviert.

Kurzarbeit – was ist aktuell gültig

  • Gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 2022 wird das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung bis 31. März 2022 für alle Unternehmen verlängert.
  • Die  Abrechnungsformulare  für die Monate bis und mit November 2021 stehen in wenigen Tagen wieder auf der Homepage von  arbeit.swiss  zur Verfügung. Betriebe, welche nicht von diesen Regelungen betroffen sind (keine Verpflichtung zur 2G+-Regelung oder keine Beschäftigten der zusätzlichen Anspruchsgruppen) oder welche auf diese zusätzlichen Ansprüche verzichten möchten, werden ab dann den Monat Dezember 2021 abrechnen können.
    Für Betriebe, die von den ab 20.12.2021 geltenden Regelungen betroffen sind und die nicht auf ihre zusätzlichen Ansprüche verzichten möchten, wird die Abrechnung für Dezember 2021 im Januar 2022 verfügbar sein.
  • Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit wurde per Ende August 2021 eingestellt. Voranmeldungen müssen seither wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden. Das Formular finden Sie ebenfalls unter dem oben erwähnten Link.
  • Auf eine Voranmeldefrist wird verzichtet. Eine neue Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung eintreffen. Diese Regelung gilt neu befristet bis 31. Dezember 2022.
  • Auch die Bewilligungsdauer beträgt neu wieder 6 Monate. Diese Regelung wurde ebenfalls verlängert uns bleibt neu bis 31. Dezember 2022 in Kraft .
  • Die Höchstbezugsdauer wurde vom Bundesrat auf 24 Monate erhöht und gilt neu bis zum 30. Juni 2022. Dadurch können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, auch weiterhin durch Kurzarbeitsentschädigung unterstützt werden.
  • Seit der Abrechnungsperiode Juli 2021 müssen alle Betriebe bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung das Formular «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» einreichen. Das heisst, die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift, die für sie geltend gemachten Arbeitsausfälle sowie, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind. Dieses Formular ist zusätzlich zu den bisher erforderlichen betrieblichen Unterlagen eine Pflichtbeilage zum Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung. In den dazu erstellten FAQ finden Sie weiterführende Informationen und Hinweise.
  • Die Karenzzeit, Selbstbehalt des Arbeitgebers beim Bezug von Kurzarbeitsentschädigung, (seit 1. Juli 2021: 1 Tag) wird vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 aufgehoben.
  • Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, müssen mit dem summarischen Verfahren, weiterhin nicht berücksichtigt werden.
  • Auch Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung müssen, mit dem summarischen Verfahren, weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden.
  • Seit dem 1. Dezember 2020 erhalten Personen mit Einkommen bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Diese Regelung wurde verlängert und gilt neu befristet bis zum 31. Dezember 2022.
  • Für Unternehmen, die behördlich der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag und Lernende rückwirkend ab 20. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 reaktiviert. Die erwähnten Personengruppen haben faktisch solange einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wie auch die Regelung zur 2G+-Pflicht in Kraft ist, jedoch längstens bis zum 31. März 2022.

NICHT anspruchsberechtigt sind neu folgende Personen:

  • Lernende und Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen (Ausnahme für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, frühestens ab 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022)
  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar (z.B. Arbeitsverhältnisse auf Abruf, welche weniger als 6 Monate gedauert haben) oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. (Ausnahme für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, frühestens ab 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022)
  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben.

Was die Kurzarbeit für die Erstellung der Lohnabrechnung bedeutet und wie der Lohnausfall sowie die ALV-Entschädigung mit der Pinus Lohnsoftware verarbeitet werden können, zeigen wir Ihnen gerne.

Besuchen Sie dazu unseren Beitrag in der Wissensdatenbank.

Corona-Erwerbsersatz – was ist aktuell gültig

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 die Geltungsdauer der Verordnungsregelungen für den Corona-Erwerbsersatz vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Dezember 2022 verlängert. Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2023 festgelegt. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erwerbsersatz bleiben unverändert.

Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die wegen einer ärztlich oder behördlich verordneten Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen (Abdeckung nur dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist). Bei Quarantäne nach einer Reise in ein Risikoland Abdeckung nur dann, wenn das Land nach dem Abreisedatum in die Liste aufgenommen wurde.
  • Besonders gefährdete Personen gemäss Anhang 7 Covid-19-Verordnung 3, die ihre Erwerbstätigkeit nicht von zuhause aus ausüben können. Diese Massnahme ist seit dem 18.01.2021 in Kraft und endet spätestens am 31.03.2022. Vollständig geimpfte Personen gelten nicht mehr als gefährdet.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von einem generellen Veranstaltungsverbot betroffen sind haben angesichts der Wiederaufnahme der Aktivitäten in diesem Bereich seit dem 01.09.2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung. Ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen. Betroffene dieses Sektors, die infolge der noch geltenden Einschränkungen einen Erwerbsausfall erleiden, können seit dem 01.09.2021 den Anspruch auf die Leistung aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen. D.h. wenn Sie einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. Ab 1. April 2021 gilt ein Umsatzrückgang von über 30%. Das heisst, der monatliche Umsatz im Antragsmonat muss aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um mindestens 30 % tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Erleiden Sie einen Erwerbsausfall und trifft eine der obigen Situationen auf Sie zu, so müssen Sie bei Ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite Ihrer Ausgleichskasse.

Im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 finden Sie die detaillierten Angaben z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Weitere Informationen der AHV-Ausgleichskassen, sowie Formulare für den Antrag der Entschädigungen finden Sie hier.
Achtung: diese Formulare bitte nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse keine eigenen Formulare zur Verfügung stellt.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Update Oktober 2021

Aufgrund der aktuellen Situation finden Sie hier Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus. Gerne zeigen wir Ihnen auch, was dies für die Erstellung der Lohnabrechnung mit der Pinus Lohnsoftware bedeutet.

Kurzarbeit – was ist aktuell gültig

  • Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2021 das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die aktuellen Formulare finden Sie hier. (Um sicher zu stellen, dass Sie jeweils die aktuellste Version verwenden, laden Sie bitte die Excel-Formulare immer neu herunter!
  • Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit wurde per Ende August 2021 eingestellt. Voranmeldungen, bei denen die Bewilligung am 1. September 2021 oder später beginnen soll, müssen wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden. Das Formular finden Sie ebenfalls unter dem oben erwähnten Link.
    Auf eine Voranmeldefrist wird verzichtet. Eine neue Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung eintreffen. Diese Regelung ist befristet bis 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Januar 2022 gilt wieder die ordentliche Voranmeldefrist von 10 Tagen.
  • Die Bewilligungsdauer beträgt, für ab 1. Oktober 2021 erteilte Bewilligungen, wieder 3 Monate.
  • Die Höchstbezugsdauer wurde vom Bundesrat auf 24 Monate erhöht und gilt neu bis zum 28. Februar 2022. Dadurch können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, auch weiterhin durch Kurzarbeitsentschädigung unterstützt werden.
  • Seit der Abrechnungsperiode Juli 2021 müssen alle Betriebe bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung das Formular «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» einreichen. Das heisst, die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift, die für sie geltend gemachten Arbeitsausfälle sowie, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind. Dieses Formular ist zusätzlich zu den bisher erforderlichen betrieblichen Unterlagen eine Pflichtbeilage zum Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung. In den dazu erstellten FAQ finden Sie weiterführende Informationen und Hinweise.
  • Seit dem 1. Juli 2021 gilt für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung eine Karenzfrist von 1 Tag (Selbstbehalt Arbeitgeber).
  • Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, müssen weiterhin nicht berücksichtigt werden.
  • Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung müssen auch weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden.
  • Seit dem 1. Dezember 2020 erhalten Personen mit Einkommen bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.
  • Ab 1. Oktober 2021 entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf mit erheblich schwankendem Arbeitspensum.

NICHT anspruchsberechtigt sind ab 1. Oktober 2021 folgende Personen:

  • Lernende und Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar (z.B. Arbeitsverhältnisse auf Abruf, welche weniger als 6 Monate gedauert haben) oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist.
  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben.

Was die Kurzarbeit für die Erstellung der Lohnabrechnung bedeutet und wie der Lohnausfall sowie die ALV-Entschädigung mit der Pinus Lohnsoftware verarbeitet werden können, zeigen wir Ihnen gerne.

Besuchen Sie dazu unseren Beitrag in der Wissensdatenbank.

Corona-Erwerbsersatz – was ist aktuell gültig

Am 18. Juni 2021 hat der Bundesrat die folgenden Anpassungen beschlossen. Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt.

Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die wegen einer ärztlich oder behördlich verordneten Quarantänemassnahme ihre Erwerbs-tätigkeit unterbrechen müssen (Abdeckung nur dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist). Bei Quarantäne nach einer Reise in ein Risikoland Abdeckung nur dann, wenn das Land nach dem Abreisedatum in die Liste aufgenommen wurde.
  • Besonders gefährdete Personen gemäss Anhang 7 Covid-19-Verordnung 3, die ihre Erwerbstätigkeit nicht von zuhause aus ausüben können. Diese Massnahme ist seit dem 18.01.2021 in Kraft und ist befristet bis am 31.08.2021.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von einem kantonalen oder auf Bundesebene erlassenen Verbot einer oder mehrerer Veranstaltungen betroffen sind.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen. D.h. wenn Sie einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. Ab 1. April 2021 gilt ein Umsatzrückgang von über 30%. Das heisst, der monatliche Umsatz im Antragsmonat muss aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um mindestens 30 % tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Erleiden Sie einen Erwerbsausfall und trifft eine der obigen Situationen auf Sie zu, so müssen Sie bei Ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite Ihrer Ausgleichskasse.

Im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 finden Sie die detaillierten Angaben z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Weitere Informationen der AHV-Ausgleichskassen, sowie Formulare für den Antrag der Entschädigungen finden Sie hier.
Achtung: diese Formulare bitte nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse keine eigenen Formulare zur Verfügung stellt.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Update Juni 2021

Kurzarbeit – was ist aktuell gültig

  • Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung der Kurzarbeit COVID-19 sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung werden beibehalten und gelten neu bis 30. September 2021. Die aktuellen Formulare finden Sie hier.
    Um sicher zu stellen, dass Sie jeweils die aktuellste Version verwenden, laden Sie bitte die Excel-Formulare immer neu herunter!
  • Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ist bis am 31.12.2021 aufgehoben. Die Pflicht zur Voranmeldung bleibt aber bestehen! Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen.
  • Ab der Abrechnungsperiode Juli 2021 müssen alle Betriebe bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung das Formular «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» einreichen. Das heisst, die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift, die für sie geltend gemachten Arbeitsausfälle sowie, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind. Dieses Formular ist zusätzlich zu den bisher erforderlichen betrieblichen Unterlagen eine Pflichtbeilage zum Formular “Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung. In den dazu erstellten FAQ finden Sie weiterführende Informationen und Hinweise.
  • Die Bewilligungsdauer für Kurzarbeit ist bis am 31.12.2021 von 3 auf 6 Monate verlängert. Ab 1. Juli 2021 werden Bewilligungen nicht mehr für volle 6 Monate, sondern nur bis am 31.12.2021 erteilt. Und ab 1. Oktober 2021 werden wieder Bewilligungen für 3 Monate erteilt.
  • Die Höchstbezugsdauer wurde vom Bundesrat auf 24 Monate erhöht und gilt neu bis zum 28. Februar 2022.
  • Ab 1. Juli 2021 gilt für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung neu wieder eine Karenzfrist von 1 Tag.
  • Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, müssen weiterhin nicht berücksichtigt werden.
  • Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung müssen auch weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden.
  • Der, seit dem 01.09.2020 bestehende, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sofern sie mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sind, wurde bis zum 30. September 2021 verlängert.
  • Auch der, seit dem 01.01.2021 geltende, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Lernende und Personen in einem befristeten Arbeitsverhältnis wurde bis am 30. September 2021 verlängert.
  • Der Anspruch für Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist.
  • Am 18. Dezember hat das Parlament sich auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Rückwirkend ab 1. Dezember 2020 erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.

NICHT anspruchsberechtigt sind folgende Personen:

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar (z.B. Arbeitsverhältnisse auf Abruf, welche weniger als 6 Monate gedauert haben) oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist.
  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben.

Was die Kurzarbeit für die Erstellung der Lohnabrechnung bedeutet und wie der Lohnausfall sowie die ALV-Entschädigung mit der Pinus Lohnsoftware verarbeitet werden können, zeigen wir Ihnen gerne.

Besuchen Sie dazu unseren Beitrag in der Wissensdatenbank.

Corona-Erwerbsersatz – was ist aktuell gültig

Am 18. Juni 2021 hat der Bundesrat die folgenden Anpassungen beschlossen. Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt.

Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die wegen einer ärztlich oder behördlich verordneten Quarantänemassnahme ihre Erwerbs-tätigkeit unterbrechen müssen (Abdeckung nur dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist). Bei Quarantäne nach einer Reise in ein Risikoland Abdeckung nur dann, wenn das Land nach dem Abreisedatum in die Liste aufgenommen wurde.
  • Besonders gefährdete Personen gemäss Anhang 7 Covid-19-Verordnung 3, die ihre Erwerbstätigkeit nicht von zuhause aus ausüben können. Diese Massnahme ist seit dem 18.01.2021 in Kraft und ist befristet bis am 31.08.2021.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von einem kantonalen oder auf Bundesebene erlassenen Verbot einer oder mehrerer Veranstaltungen betroffen sind.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen. D.h. wenn Sie einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. Ab 1. April 2021 gilt ein Umsatzrückgang von über 30%. Das heisst, der monatliche Umsatz im Antragsmonat muss aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um mindestens 30 % tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Erleiden Sie einen Erwerbsausfall und trifft eine der obigen Situationen auf Sie zu, so müssen Sie bei Ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite Ihrer Ausgleichskasse.

Im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 finden Sie die detaillierten Angaben z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Weitere Informationen der AHV-Ausgleichskassen, sowie Formulare für den Antrag der Entschädigungen finden Sie hier.
Achtung: diese Formulare bitte nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse keine eigenen Formulare zur Verfügung stellt.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Update Mai 2021

Aufgrund der aktuellen Situation finden Sie hier Informationen rund um die Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung sowie Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus. Gerne zeigen wir Ihnen auch, was dies für die Erstellung der Lohnabrechnung mit der Pinus Lohnsoftware bedeutet.

Kurzarbeit – was ist aktuell gültig

  • Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung der Kurzarbeit COVID-19 sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung werden beibehalten und gelten neu bis Ende Juni 2021. Die aktuellen Formulare finden Sie hier.
  • Die Voranmeldefrist ist vorübergehend aufgehoben. Die Pflicht zur Voranmeldung bleibt aber bestehen! Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer beträgt neu maximal 6 Monate, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2021. Die Höchstbezugsdauer wurde am 12. Mai 2021 durch den Bundesrat von 18 auf 24 Monate erhöht.
  • Die Aufhebung der Karenzfrist für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. (Gültig seit 01.09.2020)
  • Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, müssen weiterhin nicht berücksichtigt werden.
  • Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung müssen auch weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden.
  • Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis haben rückwirkend ab 01. September 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sind.
  • Lernende und Personen in einem befristeten Arbeitsverhältnis haben seit 01.01.2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese Ausweitung der Anspruchsgruppen ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Am 18. Dezember hat das Parlament sich auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Rückwirkend ab 1. Dezember 2020 erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken und vollständigem Verdienstausfall eine Kurzarbeitsentschädigung von 100%. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung, bei vollständigem Verdienstausfall, ebenfalls 3470 Franken, teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Diese Regelung ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Die maximale Bezugsdauer von KAE bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden ist rückwirkend für den Zeitraum 1. März 2020 bis und mit 31. März 2021 aufgehoben.

Bewilligungsdauer

  • Betriebe mit einer bestehenden Bewilligung für Kurzarbeit mit Beginn seit 1. September 2020 oder später, können eine Verlängerung der Bewilligungsdauer auf bis zu 6 Monate beantragen. Das schriftliche Gesuch ist bis zum 30. April 2021 einzureichen!

Rückwirkende Bewilligung für Kurzarbeit

  • Betriebe ohne eine bestehende Bewilligung für Kurzarbeit, die von den behördlichen Massnahmen betroffen sind, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlossen wurden, können rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen. Die Voranmeldung ist bis zum 30. April 2021 einzureichen.
  • Betriebe mit einer bestehenden Bewilligung für Kurzarbeit, die von den behördlichen Massnahmen betroffen sind, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlossen wurden, können rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragen. Das begründete Gesuch ist bis zum 30. April 2021 einzureichen!

Abrechnung für rückwirkend bewilligte Zeiten

  • Für Monate, die rückwirkend neu oder länger abgerechnet werden möchten, ist die Abrechnung resp. die korrigierte Abrechnung für den ganzen Monat (inkl. bereits abgerechneter Ausfallstunden) ebenfalls bis zum 30. April 2021 einzureichen.

Alle Formulare/Gesuche finden Sie auf dem Portal von arbeit.swiss.

NICHT anspruchsberechtigt sind folgende Personen:

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar (z.B. Arbeitsverhältnisse auf Abruf, welche weniger als 6 Monate gedauert haben) oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist.
  • Arbeitnehmende, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitnehmende, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
  • Personen die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/innen oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partner/innen.
  • Arbeitnehmende, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben.

Was die Kurzarbeit für die Erstellung der Lohnabrechnung bedeutet und wie der Lohnausfall sowie die ALV-Entschädigung mit der Pinus Lohnsoftware verarbeitet werden können, zeigen wir Ihnen gerne.

Besuchen Sie dazu unseren Beitrag in der Wissensdatenbank.

Corona-Erwerbsersatz – was ist aktuell gültig

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 Verordnungsänderungen verabschiedet welche rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft treten und befristet bis 30. Juni 2021 Gültigkeit haben.

Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:

  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
  • Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen (Abdeckung nur dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist). Bei Quarantäne nach einer Reise in ein Risikoland Abdeckung nur dann, wenn das Land nach dem Abreisedatum in die Liste aufgenommen wurde.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die auf Anordnung des Kantons oder des Bundes den Betrieb schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die von einem kantonalen oder auf Bundesebene erlassenen Verbot einer oder mehrerer Veranstaltungen betroffen sind.
  • Besonders gefährdete Personen gemäss Anhang 7 Covid-19-Verordnung 3, die ihre Erwerbstätigkeit nicht von zuhause aus ausüben können. Diese Massnahme ist seit dem 18.01.2021 in Kraft und ist befristet bis am 31.05.2021.
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit infolge kantonal oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen. D.h. wenn Sie einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden und Ihre Firma einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. In diesem Fall muss der monatliche Umsatz im Antragsmonat für Ansprüche bis zum 18.12.2020 mindestens 55% und für Ansprüche ab dem 19.12.2020 mindestens 40% tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben. Für den Monat Dezember 2020 gilt, wenn Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40% aber weniger als 55% erleiden, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz ab dem 19.12.2020. Haben Sie für den ganzen Monat Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 55%, so haben Sie Anspruch auf den Erwerbsersatz für den ganzen Monat Dezember. In beiden Fällen nur sofern auch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Ab 1. April 2021 gilt ein Umsatzrückgang von über 30 %.
    Das heisst, der monatliche Umsatz im Antragsmonat muss aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus um mindestens 30 % tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Erleiden Sie einen Erwerbsausfall und trifft eine der obigen Situationen auf Sie zu, so müssen Sie bei Ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Webseite Ihrer Ausgleichskasse.

Im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 finden Sie die detaillierten Angaben z.B. zu den Anspruchsvoraussetzungen.

Weitere Informationen der AHV-Ausgleichskassen, sowie Formulare für den Antrag der Entschädigungen finden Sie hier.
Achtung: diese Formulare bitte nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse keine eigenen Formulare zur Verfügung stellt.

Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei dem, für Sie zuständigen, Kanton.

Die detaillierte Massnahmenübersicht sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Update September 2020

Neue Formulare

Ab sofort stehen neue Formulare für Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung zur Verfügung. Es gibt neu ein Formular für die  Abrechnungsperioden März – August 2020 und ein separates Formular für die Abrechnungsperioden  September – Dezember 2020.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie für die entsprechende Periode das richtige Formular verwenden und beachten Sie unbedingt die Hinweise auf Seite 2 sowie die FAQ’s zum jeweiligen Formular.

Hier gehts zu den aktuellen COVID-19-Formularen.

Kurzarbeit – Änderungen per 01.09.2020

Am 26. August 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass aufgrund des Entscheids vom 12. August 2020, das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung befristet beizubehalten, auch die zwei nachstehenden Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten.

  • Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, müssen weiterhin nicht berücksichtigt werden.
  • Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung müssen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden.

Diese beiden Bestimmungen sind somit ebenfalls bis Ende Dezember 2020 gültig.

Der Bundesrat hat am 12. August 2020 beschlossen, ab dem 1. September 2020…

  • das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeit bis Ende Dezember 2020 beizubehalten. D.h. bis Ende Dezember 2020 sind für Anträge und Abrechnung von Kurzarbeit ausschliesslich die COVID-19-Formulare zu verwenden.
  • die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate zu verlängern, um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.
  • die im regulären Gesetz vorgesehene und ab dann wieder gültige Karenzfrist von üblicherweise zwei bis drei Tagen auf einen Tag zu reduzieren.
  • die Ausweitung der Anspruchsgruppen aufzuheben. Damit entfällt der bis Ende August 2020 geltende ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit sowie für Arbeitnehmende auf Abruf.

ACHTUNG:

Ab dem 1. September 2020 gilt zudem wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren alle Kurzarbeitsbewilligungen welche zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind, per 31. August 2020 ihre Gültigkeit.

Die betroffenen Unternehmen , die ab dem 1. September 2020 noch auf Kurzarbeit angewiesen sind, müssen bis spätestens 22. August 2020 (10-tägige Voranmeldefrist) eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht haben.

Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende: Verlängerung des Anspruchs bis 16.09.2020

Der Anspruch, der direkt und indirekt von Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden, auf Corona-Erwerbsersatz wird bis zum 16. September 2020 verlängert. Die Betroffenen brauchen keine besonderen Schritte zu unternehmen, die AHV-Ausgleichskassen nehmen die Auszahlung ihres Corona-Erwerbsersatzes wieder auf.

Zudem wird der Kreis der Berechtigten rückwirkend ab 1. Juni 2020 erweitert. Die Inhaber von AG oder GmbH, die in der eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, erhalten die Leistung ebenfalls. Die genauen Bestimmungen für die Umsetzung hat der Bund noch nicht bekanntgegeben. Betroffene werden um Geduld, bis ca. Mitte Juli 2020, gebeten. Genauere Informationen erhalten Sie, zu gegebener Zeit, direkt bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse.

Im aktualisierten  Merkblatt  Nr. 6.03 “Corona Erwerbsersatz” finden Sie die detaillierten Angaben.

Update Mai 2020 und älter

Aufhebung von notrechtlich verordneten Massnahmen per Ende Mai 2020

Die notrechtlich verordneten Massnahmen werden in Abstimmung mit den Lockerungsetappen zur Öffnung der Wirtschaft schrittweise aufgehoben.

Per 31. Mai 2020 entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen und Lernende.

Für die Voranmeldung von Kurzarbeit wird ab 1. Juni 2020 wieder eine Voranmeldefrist eingeführt. Diese beträgt 10 Tage, d.h. die Voranmeldung ist mindestens 10 Tage vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

Auch die COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle von direkt oder indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden werden per 31. Mai 2020 aufgehoben.

Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden voraussichtlich per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung.

Hier finden Sie die entsprechenden Informationen des Bundes.

Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus

Gemäss Informationen des Bundesrates vom 20. März 2020 wurde ein umfassendes Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020. Sie sind für ein halbes Jahr befristet.

Gemäss Informationen des BAG’s (08.04.2020) wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten für Kurzarbeit erneut ausgeweitet.

Detaillierte Angaben finden Sie hier.

Die Kurzarbeit wird ausgeweitet und vereinfacht

Neu haben auch Angestellte mit befristeten Verträgen sowie Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Auch der Arbeitsausfall von Personen in einem Lehrverhältnis ist neu anrechenbar. Angestellte auf Abruf können jetzt ebenfalls in die Anträge einbezogen werden, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben.

Zudem wird der Anspruch auf Kurzarbeit auch auf Personen ausgeweitet, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden (z.B. Gesellschafter einer GmbH) oder im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Für diese Personen mit massgebenden Entscheidungsbefugnissen und ihre Ehegatten kann für eine Vollzeitstelle eine Pauschale von max. CHF 4’150.– (AHV-pflichtige Lohnsumme) deklariert werden, was eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3’320.- (80%) ergibt.

Gut zu wissen: Sollten sich durch die Mitberücksichtigung der neu anspruchsberechtigten Personen mit massgebeneden Entscheidungsbefugnissen und/oder der Lehrlinge aufgrund deren tiefen massgebenden Verdienste im Gesamtergebnis eine tiefere Kurzarbeitsentschädigung ergeben, als wenn die Berechnung ohne diese Personengruppen erfolgt, ist es zulässig, diese in allen Feldern der Abrechnung wegzulassen.

Die bereits gesenkte Karenzfrist für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen ist aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.

Bestehende Überzeiten und Ferienguthaben müssen nicht mehr vor dem Bezug der Kurzarbeitsentschädigung abgebaut werden.
Neu muss auch Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit nicht mehr an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden.

Hier geht es zu den ausführlichen Informationen.

Ausserordentliche Formulare COVID-19

Hier finden Sie die neuen, ausserordentlichen Formulare für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung.

Das Formular Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung wurde per 21.04.2020 erneut angepasst.
Bitte beachten Sie die neuen Hinweise auf Seite 2.

Zudem gibt es neu auch FAQ’s zum Ausfüllen des Antrag- und Abrechnungsformulars Covid-19

Neue Version ab 01.09.2020: FAQ zum Ausfüllen des Antrag- und Abrechnungsformulars Covid-19

Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus

Selbständig Erwerbende, denen aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle entstehen haben neu auch Anspruch auf eine Entschädigung, wenn nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht.

Am 22.04.2020 wurde eine Übergangsregelung für Anspruch auf Erwerbsersatz erlassen. Der Bundesrat hat den Anspruch der Selbständigerwerbenden, die ihre Betriebe am 27. April 2020 oder am 8. Mai 2020 öffnen können, bis zum 16. Mai 2020 verlängert.

Entschädigung für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist (aufgrund Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus)

Entschädigung für Personen, die sich in Quarantäne befinden und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.

 

Anmeldung und Fragen zu den Erwerbsersatzentschädigungen

Die Entschädigungen werden nicht automatisch ausgerichtet, diese sind mit dem Formular Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen.

ACHTUNG:  Bitte dieses Online-Formular nur verwenden, wenn Ihre Ausgleichskasse kein eigenes Formular anbietet.

Das entsprechende Regelwerk wurde von der AHV/IV mit dem  Merkblatt 6.03 – Corona Erwerbsersatzentschädigung publiziert.

Fragen und Antworten zu den neu gesprochenen Entschädigungen finden Sie zudem auch beim Bundesamt für Sozialversicherungen.

Information für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Das ebenfalls von der AHV/IV per 24.03.2020 publizierte Merkblatt 2.13 – Information für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus gibt allgemeine Auskünfte über die beschlossenen Massnahmen zur Entlastung von Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden.