Mehrwertsteuerpflicht – Ab wann muss ich die Mehrwertsteuer (MWST) abrechnen?
Bin ich als Start-up-Unternehmen von Anfang an mehrwertsteuerpflichtig? Welche Sätze gelten? Gibt es Ausnahmen oder kann ich die Abrechnungen vielleicht vereinfacht vornehmen? Wir möchten Ihnen zu diesen Fragen einige Grundsätze aufzeigen.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen mehrwertsteuerpflichtig. Dies gilt sowohl für Privatpersonen (z.B. Einzelunternehmen) wie auch für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Der Normalsteuersatz liegt aktuell bei 7.7 % und ab 01.01.2024 bei 8.1%. Für Ausnahmen, unter anderem auch für Landwirtschaftliche Arbeiten gelten tiefere Sätze.
Für Sie relevante Umsatzgrenzen.
Wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen (Lieferungen von Gütern und oder Dienstleistung) innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100’000.- beträgt ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.
Bei nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen liegt die Umsatzgrenze bei Fr. 250’000.-. Abgesehen von diesen Umsatzgrenzen gibt es eine umfangreiche Liste von Steuerausnahmen und -befreiungen. Beispiele für Ausnahmen sind die Leistungen aus der Landwirtschaftlichen Urproduktion.
Bis zu gewissen Umsatzgrenzen kann die MWST-pflichtige Person zudem wählen, ob sie die Mehrwertsteuer effektiv oder mittels Saldosteuersätzen, die je nach Branche variieren, abrechnen will.
Es ist aber auch möglich, dass von der Mehrwertsteuerpflicht befreite Unternehmen sich freiwillig der Steuerpflicht unterziehen. Das kann zum Beispiel dann Sinn machen, wenn die eigene Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der steuerpflichtigen Konkurrenz leidet, weil man als nicht abrechnungspflichtiges Unternehmen keine Vorsteuer abziehen kann.
Zusammenfassend:
Sobald die Grenze von Fr. 100’000.- Jahresumsatz überschritten wird, ist die Mehrwertsteuerpflicht in jedem Falle sofort und umfassend abzuklären. Ob allenfalls eine freiwillige Steuerpflicht anzustreben ist, kann zum Beispiel anhand der bereits vorliegenden Buchhaltungsergebnisse oder Budgetzahlen analysiert und entschieden werden. Ebenfalls ist zu prüfen, ob allenfalls ein neu gegründetes Unternehmen unter die Ausnahme bzw. Befreiung der Steuerpflicht fällt. Dies alles idealerweise in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Berater.
Gut zu wissen:
Die Pinus AG bietet an ihren Niederlassungen in Wiesendangen, Weinfelden und Bad Ragaz ihren Kunden ein breites Treuhanddienstleistungsangebot. Es reicht von der Buchhaltung, Mehrwertsteuerberatung und Steuererklärung bis zur Unternehmensberatung.
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