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MWST-Info zur Einspeiseprämie (ehemals KEV) – Mehrwertsteuer nur noch auf dem Referenzmarktpreis abrechnen

27. August 2018

Für die Produktionsmengen aus Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien wird ab 2018 die Vergütung neu in die beiden Komponenten Referenzmarktpreis und Einspeiseprämie aufgeteilt. Ab 2018 wird nur noch auf dem Referenzmarktpreis die Mehrwertsteuer erhoben. Es handelt sich dabei um ein Entgelt aus einer steuerbaren Leistung (Stromlieferung). Bei der Einspeiseprämie handelt es sich mangels Leistung um ein Nicht-Entgelt (Kostenausgleichszahlung). Der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen führt nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges.

Ab dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes (EnG) per 1. Januar 2018  hat die Abrechnung für die Anlagenbetreiber zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien einige Neuerungen erfahren. Mit der Revision des Energiegesetzes wird unter anderem die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) durch das Einspeisevergütungssystem (EVS) mit Direktvermarktung abgelöst.

Aus Mehrwersteuersicht ist zu entscheiden, ob es sich dabei um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichszahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. G MWSTG) oder Subventionen (Art.18 Abs. 2 Bst. A MWSTG) handelt. Zu beachten ist insbesondere, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen – im Gegensatz zu Subventionen – nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

Zuständigkeit neu bei Pronovo AG

Neu ist für die Förderung von Erneuerbaren Energien auf nationaler Ebene die Firma Pronovo AG zuständig und ist somit die Nachfolgerin der Stiftung KEV. Die Pronovo AG übernimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der nationalen Vollzugsstelle. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Swissgrid AG und untersteht der Aufsicht des Bundesamts für Energie BFE.

Die Anlage wurde bisher durch die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) vergütet

Der bisherige Vergütungssatz der Anlage bleibt bestehen. Für Produktionsmengen ab 2018 wird aber nun die Vergütung neu in die beiden Komponenten Referenzmarktpreis und Einspeiseprämie aufgeteilt.  Der Referenzmarktpreis entspricht dem Durchschnitt der Preise an der Strombörse für Photovoltaik respektive der übrigen erneuerbaren Technologien. Der Referenzmarktpreis wird vom BFE quartalsweise errechnet und im Internet veröffentlicht. Die Einspeiseprämie ergibt sich jeweils aus der Differenz des Vergütungssatzes und des Quartals-Referenzmarktpreises unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Dadurch schwankt die Höhe der Einspeiseprämie jedes Quartal.

Neu wird für Energiemengen ab 2018 nur noch auf den Referenzmarktpreisen die Mehrwertsteuer erhoben. Es handelt sich dabei um ein Entgelt aus einer steuerbaren Leistung (Stromlieferung). Bei der Einspeiseprämie handelt es sich mangels Leistung um ein Nicht-Entgelt (Kostenausgleichszahlung).

Beispielbeleg „Einspeisung zum Referenzmarktpreis“

Beispielbeleg „Einspeisung zum Referenzmarktpreis“

Fazit für Ihre Buchhaltung

Aufgrund der obigen Ausführungen ist nun die Entschädigung zwingend in zwei Buchungen zu splitten. Eine mit MWST 7.7% (Ziffer 200 in der Abrechnung) und die Andere als „ohne MWST“ (Ziffer 910 in der Abrechnung). Eventuell können zwei separate Finanzbuchhaltungs-Konten geführt werden, damit die Jahresumsatzabstimmung leichter fällt. Dies ist aber nicht zwingend notwendig. Falls Sie sich gerne absichern möchten, dürfen Sie uns gerne Ihre Abrechnungskopien zustellen. Dann können wir die Buchungen für Sie kontrollieren.

Falls Sie einst aufgrund der Umsätze aus der PV-Anlage zu einem zweiten Saldosteuersatz verpflichtet wurden, wäre es durchaus möglich, dass durch die Gesetzesänderung diese Unterstellung hinfällig wird. Bitte melden Sie sich bei uns, damit wir diesen neuen Sachverhalt überprüfen können

Mehrwertsteuer: Buchung ergänzen

Quellen:

  • ESTV – MWST: Publikationen zum Mehrwertsteuergesetz MWSTG, Titel 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen, Ziffer 7.7 Einspeisevergütungssystem
  • Infoschreiben Pronovo AG