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Pinus Software Version 3.20 – Lohnausweise 2020 – Quellensteuer ab 2021

21. Dezember 2020

Pinus Software Version 3.20

Sehr geehrte/r Pinus Lohn Anwender/in

Gerne teilen wir Ihnen mit, dass die Software-Anpassungen aufgrund des ab 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens abgeschlossen sind und die Pinus Software Version 3.20 ab sofort zum Download bereit steht.

Bitte beachten Sie, dass die Änderungen zur Quellensteuer in den Pinus Lohn Stammdaten erst ab der Lohnverarbeitung Januar 2021 sichtbar werden.

Bevor Sie den Jahreswechsel vornehmen, empfehlen wir Ihnen folgende Punkte abzuarbeiten:

  •  Lohnverarbeitung 2020 fertig stellen
  •  Lohnausweise erstellen und kontrollieren (sehen Sie bitte «Wichtige Informationen zur Erstellung des Lohnausweises»)
  •  Jahresendmeldungen erledigen

Anschliessend nehmen Sie den Jahreswechsel vor (sehen Sie bitte «Änderungen Quellensteuer 2021»).

Wichtige Information zur Erstellung der Lohnausweise 2020

Waren Sie im Jahr 2020 von Kurzarbeit betroffen, ist eine Änderung im Lohnartenstamm vorzunehmen.

Bitte ändern Sie an der «Lohnart 3890 ALV- oder auch Kurzarbeitsentschädigung» die Ziffer Lohnausweis auf die Ziffer 7 «Andere Leistungen» (bisher Ziffer 1).
(Pinus Lohn / Register Stammdaten / Funktion Lohnartenstamm bearbeiten / Lohnart 3890 auswählen / Funktion ändern / «Feld im Lohnausweis» mit Ziffer 7 erfassen)

Unsere «Swissdec-Standardeinstellung» auf dieser Lohnart entspricht nicht mehr der «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises» und auch nicht den Wünschen der Steuerbehörden. Es wird grundsätzlich empfohlen, die Kurzarbeitsentschädigung in Ziffer 7 «Andere Leistungen» zu deklarieren. Zudem ist auch ein Vermerk der Kurzarbeit (Anzahl Tage) unter der Ziffer 15 «Bemerkungen» wünschenswert.

Bei Weiterzahlung des vollen Lohnes, ohne Erfassung / Verrechnung der Kurzarbeitsentschädigung, ist diese in Ziffer 1 «Lohn» bereits enthalten. In diesem Fall ist die Kurzarbeitsentschädigung mit Betrag und Tage in den Bemerkungen, Ziffer 15 anzugeben. (z.B. «Kurzarbeitsentschädigung für 20 Tage, CHF 3850, in Ziffer 1 enthalten».

Änderungen Quellensteuer 2021

Die wichtigsten Änderungen im Überblick finden Sie in unserem Newsbeitrag vom 27. Oktober 2020.

Wie bereits angekündigt, haben wir für die Quellensteuer ab 2021 eine ergänzende Bedienungsanleitung geschaffen. Diese gibt Ihnen Informationen zum bevorstehenden Jahreswechsel in der Pinus Lohnsoftware und den damit verbundenen Anpassungen.

Bei der Ausführung des Jahreswechsels (Schritt 3: Jahr abschliessen, Folgejahr eröffnen) findet eine Überprüfung der Personalstammdaten statt. Haben Sie quellensteuerpflichtige Personen mit dem Tarifcode «D» aktiv, wird eine Liste erstellt und angezeigt, welche Sie bitte speichern und/oder drucken.

Die weiteren Schritte (für alle Anwender mit quellensteuerpflichtigen Personen) entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung Quellensteuer ab 2021 – Pinus Lohn.

Quellensteuerdaten 2021

Die Quellensteuerdaten 2021 stehen derzeit noch nicht alle zur Verfügung. Sobald die Daten zum Download bereit sind, werden wir Sie darüber informieren.

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler weiter. manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30.