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Sozialversicherungskennzahlen 2022

15. Dezember 2021

Die Beitragssätze und Grenzwerte in der ersten, zweiten und dritten Säule erfahren per 1. Januar 2022 keine Anpassungen. Bei den IV-Renten tritt per 1. Januar 2022 die Einführung eines stufenlosen Rentensystems in Kraft und auch bei den IV-Taggeldern gibt es Änderungen. Gerne informieren wir Sie nachstehend über die wichtigsten Neuerungen.

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1. Säule

Die Grenzbeträge und Beitragssätze in der 1. Säule bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Auch die  AHV-Renten bleiben unverändert. Eine allfällige Rentenerhöhung wird alle zwei Jahre und somit erst 2023 wieder geprüft.

Bei den IV-Renten tritt per 1. Januar 2022 die Einführung eines stufenlosen Rentensystems in Kraft. Dieses wird eingeführt, um Neurentenbezügern und -bezügerinnen den Anreiz zu geben, das Arbeitspensum zu erhöhen. Ab einem IV-Grad von 70% besteht unverändert der Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Bei IV-Graden ab 60% bis und mit 69% entspricht die Rente dem IV-Grad (bisher 75%-Rente). Bei IV-Graden ab 50% bis und mit 59% entspricht die Rente dem IV-Grad (bisher 50%-Rente). Bei IV-Graden ab 40% bis und mit 49% erfolgt für die Festlegung der Rente eine lineare Abstufung ab 25%, 27.5%, 30%, … bis 47.5% (bisher 25%-Rente). Renten werden unverändert erst ab einem IV-Grad von 40% gesprochen.

Das neue stufenlose Rentensystem gilt sowohl in der Invalidenversicherung als auch bei der beruflichen Vorsorge für Neurenten ab 2022. Für bisherige Rentenbezüger und -bezügerinnen gelten Übergangsbestimmungen.

Auch beim IV-Taggeld gibt es ab 1. Januar 2022 Änderungen. Neu haben junge Versicherte ab Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung, unter gewissen Voraussetzungen, Anspruch auf ein IV-Taggeld, auch wenn das 18. Altersjahr noch nicht erreicht wurde.

Bezüglich Erwerbsersatz unterstützt der Bundesrat die Einführung einer Adoptionsentschädigung (Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit). Ein Inkrafttreten dieser Neuerung ist auf den 1. Juli 2022 möglich. Es ist eine Erwerbsausfallentschädigung bei der Adoption eines Kindes geplant, falls die Adoptiveltern ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, wenn sie ein Kind vor dem 4. Lebensjahr zur Adoption aufnehmen.

2. Säule

Aufgrund der Koordination zwischen 1. und 2. Säule erfolgen auch hier keine Anpassungen der Grenzwerte per 1. Januar 2022.

Der Mindestzinssatz für obligatorische BVG-Guthaben beträgt unverändert 1%.

Verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden per 1. Januar 2022 erstmals an die Preisentwicklung (Teuerung) angepasst. Die Anpassung beträgt 0,3% für die seit 2018 laufenden Renten, und 0,1% für die seit 2012 laufenden Renten.

3. Säule

Auch hier bleiben die Grenzwerte unverändert. Die maximale Einlage beträgt nach wie vor CHF 6’883 (bzw. CHF 34’416 ohne 2. Säule).

Tipp: Bezahlen Sie Ihre 3. Säule bereits im Januar ein, so profitieren Sie 1 Jahr länger von der höheren Verzinsung.

 

Unter nachstehendem Link gelangen Sie zur detaillierten Übersicht der Sozialversicherungs-Kennzahlen 2022.

Anpassungen in der Lohnsoftware

In Pinus Lohn sind die gültigen AHV/IV/EO Beiträge vorerfasst und werden mit der Jahresendversion (3.21) ausgeliefert.

Bitte beachten Sie, dass alle individuellen Angaben, wie Prämiensätze für UVG, UVG-Z, KTG und die BVG-Tabellen nach dem Wechsel ins Lohnjahr 2022, in den Firmenstammdaten überprüft und wo erforderlich, angepasst werden müssen.

 

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30 weiter.