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Sozialversicherungskennzahlen 2023

15. Dezember 2022

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Per 1. Januar 2023 werden die AHV/IV Renten erhöht, die Grenzwerte der obligatorischen beruflichen Vorsorge angepasst, in der EO eine Adoptionsentschädigung eingeführt und bei der ALV der Solidaritätsbeitrag abgeschafft. Gerne informieren wir Sie nachfolgend über die wichtigsten Neuerungen.

Sozialversicherungskennzahlen 2023
Sozialversicherungskennzahlen 2023

1. Säule

Die Beitragssätze AHV/IV/EO bleiben für unselbständig Erwerbende gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Der ALV Beitrag bis zum max. versicherten Lohn von CHF 148’200 pro Jahr bleibt ebenfalls unverändert. Der ALV-Solidaritätsbeitrag, welcher bisher auf Löhne über CHF 148’200 pro Jahr erhoben wurde entfällt.

Die AHV- und IV-Renten wurden gemäss Bundesratsbeschluss im vergangenen Oktober der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2.5% erhöht. Die minimale einfache AHV/IV-Rente beträgt neu CHF 1’225 und die max. einfache AHV/IV-Rente CHF 2’450 pro Monat.

Die Rentenerhöhung hat auch Auswirkungen auf die Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen. Die untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende erhöht sich auf CHF 9’800 und die obere Grenze auf CHF 58’800. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt neu CHF 514. Der Beitragssatz bleibt unverändert bei max. 10%.

Im Bereich Erwerbsersatz (EO) wird per 01.01.2023 neu die Adoptionsentschädigung eingeführt. Vorgesehen ist eine Erwerbsausfallentschädigung bei der Adoption eines Kindes vor dessen 4. Lebensjahr, wenn die Adoptiveltern ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren müssen.

Zudem wurden die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung (EO) angehoben. Pro Tag gilt neu ein Mindestbetrag von CHF 69 und ein Höchstbetrag von CHF 220.

2. Säule

Aufgrund der Anpassungen in der 1. Säule werden auch die Grenzbeträge in der 2. Säule entsprechend angepasst.

Der Koordinationsabzug pro Jahr wird von 25’095 auf 25’725 Franken erhöht und die Eintrittsschwelle steigt von 21’510 auf 22’050 Franken pro Jahr. Der maximal versicherte Lohn nach BVG beträgt pro Jahr neu 62’475 Franken und der minimal versicherte Lohn nach BVG liegt neu bei 3’675 Franken pro Jahr.

Der Mindestzinssatz für obligatorische BVG-Guthaben bleibt unverändert bei 1%.

3. Säule

Auch in der 3. Säule ergeben sich aufgrund der Anpassungen in der 1. Säule entsprechende Änderungen.

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7’056 Franken (bisher 6’883) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35’280 Franken (bisher 34’416) für Personen ohne 2. Säule.

Tipp: Durch die Einzahlung zum Jahresanfang profitieren Sie 1 Jahr länger von der höheren Verzinsung.

Unter nachstehendem Link gelangen Sie zur detaillierten Übersicht der Sozialversicherungs-Kennzahlen 2023.

Anpassungen in der Lohnsoftware

In Pinus Lohn sind die gültigen AHV/IV/EO Beiträge und Höchstgrenzen vorerfasst und werden mit der Jahresendversion (3.22) ausgeliefert.

Die Prämiensätze für UVG, UVG-Z, KTG und BVG sind individuell und können nicht ausgeliefert werden! Bitte prüfen und ändern Sie die Werte nach dem Wechsel ins neue Lohnjahr gemäss den Angaben Ihrer Versicherer.

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30 weiter.