Kontakt
15. Dezember 2023

Sozialversicherungskennzahlen 2024

Das Wichtigste im Überblick

Per 1. Januar 2024 tritt die Reform AHV 21 in Kraft. Diese bringt bezüglich Rentenalter und Rentenbezug einige Änderungen mit sich. Die Renten, Grenzwerte und Beiträge bleiben jedoch gegenüber dem Vorjahr unverändert. Gerne informieren wir Sie nachfolgend über die wichtigsten Neuerungen sowie über die ab 01.01.2024 gültigen Werte.

1. Säule

Referenzalter

Was bisher das ordentliche Rentenalter war, heisst ab 01.01.2024 Referenzalter und wird durch Inkrafttreten der Reform AHV 21 vereinheitlicht. Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform, also im Jahr 2025.

Für das Jahr 2024 gilt noch das bisherige Referenzalter. Für Frauen 64 Jahre und für Männer 65 Jahre.

Pensionierung / Rentenbezug

Die Pensionierung lässt sich neu flexibler gestalten. Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Neu ist es auch möglich nur einen Teil der Rente zu beziehen oder aufzuschieben. Diese Kombination macht ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher.

Freibetrag

Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben, geniessen nach wie vor einen Freibetrag von CHF 1400 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Neu kann aber auf den Freibetrag verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Arbeitgeber jährlich vor der ersten Lohnzahlung oder bei Erreichen des Referenzalters zu melden. Die Wahl kann jährlich neu erfolgen hat aber immer für das ganze Kalenderjahr Gültigkeit.

Selbständigerwerbende melden den Verzicht bis spätestens 31. Dezember des Beitragsjahres bei der zuständigen Ausgleichskasse. Die gewählte Beitragserhebung auf dem Einkommen wird automatisch für das nächste Beitragsjahr beibehalten, sofern die Selbständigen innerhalb derselben Frist keinen gegenteiligen Antrag stellen.

Beiträge nach Erreichen des Referenzalters

Grundsätzlich begründen Beiträge nach Erreichen des Referenzalters keinen Anspruch auf eine Rente. Neu kann einmalig eine Neuberechnung der Rente beantragt werden. Bei der Neuberechnung werden Einkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer, bis längstens zum 70. Altersjahr, erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat.

Wer die Maximalrente jedoch bereits erreicht hat, kann sie nicht weiter erhöhen.

Detailliertere Informationen bezüglich Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter finden Sie im Merkblatt Nr. 3.08 der AHV.

 

 

Beitragssätze

Die Beitragssätze AHV/IV/EO bleiben für unselbständig Erwerbende unverändert.

Der ALV Beitrag bis zum max. versicherten Lohn von CHF 148’200 pro Jahr bleibt ebenfalls unverändert.

Die Höhe der AHV- und IV-Renten bleibt wie bisher. Die minimale einfache AHV/IV-Rente beträgt CHF 1’225 und die max. einfache AHV/IV-Rente CHF 2’450 pro Monat.

Für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige verändert sich bezüglich der Beiträge nichts. Die untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende bleibt unverändert bei CHF 9’800 und die obere Grenze bei CHF 58’800. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt nach wie vor CHF 514 und der Beitragssatz bleibt unverändert bei max. 10%.

Im Bereich Erwerbsersatz (EO) bleiben die Entschädigungen unverändert. Der Mindestbetrag beträgt wie bisher CHF 69 und der Höchstbetrag CHF 220.

 

2. Säule

Grenzbeträge

Die Grenzbeträge in der 2. Säule bleiben ebenfalls unverändert. Der Koordinationsabzug pro Jahr beträgt 25’725 Franken und die Eintrittsschwelle 22’050 Franken pro Jahr. Der maximal versicherte Lohn nach BVG beträgt pro Jahr 62’475 Franken und der minimal versicherte Lohn nach BVG liegt nach wie vor bei 3’675 Franken pro Jahr.

Mindestzinssatz

Ab dem Jahr 2024 beträgt der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) neu 1.25 % (bisher 1.00 %).

3. Säule

Grenzbeträge

Auch in der 3. Säule bleiben die Grenzbeträge unverändert. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt 7’056 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35’280 Franken für Personen ohne 2. Säule.

Tipp: Durch die Einzahlung zum Jahresanfang profitieren Sie 1 Jahr länger von der höheren Verzinsung.

Download Kennzahlen 2024

Unter nachstehendem Link gelangen Sie zur detaillierten Übersicht der Sozialversicherungs-Kennzahlen 2024.

Anpassungen in Pinus Lohn

Einstellung Verzicht Freibetrag

Möchte eine Person auf den Freibetrag verzichten, ist dazu eine zusätzliche Einstellung notwendig. In unserem separaten Beitrag erfahren Sie wie und wo die Einstellung vorzunehmen ist.

Beiträge AHV/IV/EO und ALV

Die gültigen AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge sowie die Höchstgrenzen sind in PiNUS Lohn vorerfasst und werden mit der PiNUS classic Softwareversion 3.23 ausgeliefert.

Individuelle Versicherungen

Die Prämiensätze für UVG, UVG-Z, KTG und BVG sind individuell und können nicht ausgeliefert werden! Bitte überprüfen und ändern Sie diese Werte nach dem Wechsel ins neue Lohnjahr gemäss den Angaben Ihrer Versicherer.

Fragen?

Für weitere Informationen bezüglich der Reform AHV 21 verweisen wir gerne auf unseren Newsbeitrag.

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30 weiter.