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Darf die Ferienentschädigung mit dem laufenden Lohn ausbezahlt werden?

Um was geht es?

In vielen Arbeitsverträgen im Stundenlohn wird festgehalten, dass die Ferien mittels eines Zuschlags mit dem laufenden Lohn ausbezahlt werden. Bei einem Ferienanspruch von vier Wochen im Jahr beträgt der Zuschlag normalerweise 8,33 Prozent.

Was aber den meisten Arbeitgebern nicht bewusst ist, dass sie damit ein erhebliches Risiko eingehen.

Gerne klären wir mit diesem Beitrag über das erwähnte Risiko auf und zeigen Ihnen mögliche Alternativen.

Grundsatz - Ferienabgeltungsverbot

Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Diese Bestimmung bedeutet, dass der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Der absolut zwingende Art. 329d Abs. 2 OR (Art. 361 OR) bestimmt zudem, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen.

Ausnahmen des Ferienabgeltungsverbots

In der Praxis hat sich die Durchsetzung des Verbots der Abgeltung mit dem laufenden Lohn vor allem bei unregelmässigen Beschäftigungen, namentlich bei Teilzeitstellen, als schwierig erwiesen.

Deshalb erlaubt die Rechtsprechung die Auszahlung von Ferien, nämlich ausnahmsweise dann, wenn die Feriengewährung keinen Sinn macht. Beispielsweise bei Mitarbeitenden, welche nur für einen kurzen Einsatz eingeplant werden oder sehr unregelmässig Teilzeit, bei stark schwankender Arbeitszeit leisten.

Ist die Abgeltung ausnahmsweise zugelassen, gelten gemäss Bundesgericht die folgenden, kumulativen Voraussetzungen:

  • Kurze oder sehr unregelmässige Beschäftigung.
  • Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil muss klar und eindeutig im Arbeitsvertrag ausgewiesen sein.
  • Die Ferienentschädigung ist in den einzelnen, schriftlichen Lohnabrechnungen durch Angabe eines bestimmten Betrages oder Prozentsatzes als solcher separat auszuweisen.

Gut zu wissen

Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt (was in der Gerichtspraxis leider häufig der Fall ist) ist eine Abgeltung des Ferienlohnes mit dem laufenden Lohn nicht zulässig und der Arbeitgeber riskiert, aufgrund der Ungültigkeit der Ferienabgeltung, diese ein zweites Mal entrichten zu müssen.

Die nochmalige Geltendmachung des Ferienlohnes ist gemäss Rechtsprechung selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Arbeitnehmende während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewusst haben, dass die Ferienentschädigung im Lohn inbegriffen war, diese aber auf den einzelnen Lohnabrechnungen nicht explizit ausgewiesen war.

Regelmässige Teilzeit erlaubt keine Abgeltung der Ferien mit dem laufenden Lohn.

Das Risiko ist nicht zu unterschätzen und kann unter Umständen zur existenziellen Bedrohung für ein Unternehmen werden.

Neue Rechtsprechung

Mit dem Urteil vom 30. Januar 2023 (BGE 149 III 202) hat das Bundesgericht im Sinne einer Praxisänderung entschieden, dass der Ferienlohn einer Vollzeitangestellten bei einer Arbeitgeberin während des effektiven Ferienbezugs ausbezahlt werden muss.

Demzufolge ist eine Abgeltung der Ferienentschädigung mit dem Stundenlohn bei einem 100%-Pensum aus Sicht des Bundesgerichts unzulässig.

Der in der bisherigen Rechtsprechung angeführte Rechtfertigungsgrund «unüberwindbare Schwierigkeiten» sei bei einer Vollzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme, auch bei monatlichen Lohnschwankungen, nicht mehr gerechtfertigt.

Weiter hält das Gericht fest, dass man den Schutzzweck von Art. OR 329d sicherstellen wolle. Der Arbeitnehmer solle im Zeitpunkt des tatsächlichen Ferienbezugs auch über das notwendige Geld verfügen und sich während der Ferien erholen können, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden.

Fazit und mögliche Lösung

Bei der Auszahlung von Ferienentschädigungen mit dem laufenden Lohn, ist immer Vorsicht geboten!

Bei Unklarheiten über deren Zulässigkeit wird empfohlen eine Alternativlösung zu wählen.

Das Risiko der Doppelzahlung kann z.B. vermieden werden, indem die in der monatlichen Lohnabrechnung berechnete und ausgewiesene Ferienentschädigung zurückbehalten und dem Arbeitnehmer erst bei effektivem Ferienbezug ausbezahlt wird.

Umsetzung mit Pinus Lohn

In unserem FAQ-Beitrag «Wie kann mit Pinus Lohn die Ferienentschädigung automatisiert zurückbehalten werden» erfahren Sie, wie dies mit Pinus Lohn umgesetzt werden kann.

Fragen?

Haben Sie zu all dem Fragen steht Ihnen unsere Frau Manuela Bleuler gerne zur Verfügung. manuela.bleuler@pinus.ch oder 052 320 90 30.