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Lohnabrechnung mit Stundenlohn – Was ist zu beachten?

Die Lohnabrechnung für Arbeitnehmende im Stundenlohn gibt immer wieder Anlass zu Fragen. Wie ist die Lohnabrechnung aufgebaut? Was gilt es zu beachten? Gerne geben wir Ihnen dazu nachstehend einige Informationen.

Berechnung des Grundlohnes pro Stunde ausgehend vom Monatslohn

(Monatslohn x 12) / (52 x Anzahl wöchentliche Arbeitsstunden)
Ein 13. Monatslohn wird bei der Berechnung des reinen Grundlohnes nicht berücksichtigt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient CHF 4400.00 im Monat, erhält einen 13. Monatslohn und hat Anspruch auf vier Wochen Ferien.
Pro Woche arbeitet er 42.50 Stunden. Nach unserer Berechnungsmethode (4400 x 12) / (52 x 42,5) beträgt der Grundlohn pro Stunde: CHF 23.90

Alternative Berechnungsmethode für Mitarbeitende mit einer 5-Tage Woche: Monatslohn / 21,66 und das Resultat geteilt durch die Anzahl Arbeitsstunden pro Tag.

Untersteht Ihr Unternehmen einem Gesamtarbeitsvertrag ist zu überprüfen, was für eine Berechnungsmethode vereinbart wurde.
Es sind diverse Lösungen bekannt, wie zum Beispiel die Teilung des Monatslohnes durch eine definierte Anzahl Monatsstunden.

In der Landwirtschaft ist der Grundlohn pro Stunde in der Regel bestehend aus Bar- und Naturallohn. Angaben über Arbeitszeit, Freizeit und Ferien finden Sie in dem, für Ihren Kanton gültigen, Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis sowie in der Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inkl. landw. Hauswirtschaft.

Ferienentschädigung

Die Ferienentschädigung muss auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Angaben wie „inklusive Ferien“ reichen nicht aus und können im Streitfall dazu führen, dass der Arbeitgeber die weiteren Entschädigungen zusätzlich zur bereits erfolgten Lohnzahlung zu vergüten hat. Die Ferienentschädigung in Prozent hängt vom Anspruch der Ferien ab und wird jeweils auf Basis des vertraglich vereinbarten Ferienanspruchs berechnet:

Berechnungsbeispiel bei 4 Wochen Ferien:
52 Wochen à 5 Tage = 260 Tage abzüglich 20 Ferientage = 240 Tage
20 Ferientage / 240 Tage x 100 = 8.33 %
Ferienentschädigung bei 4 Wochen Ferien: 8.33%        (Pinus    8.333 %)
Ferienentschädigung bei 5 Wochen Ferien: 10.64%      (Pinus  10.638 %)
Ferienentschädigung bei 6 Wochen Ferien: 13.04%      (Pinus  13.044 %)

Feiertage / Feiertagsentschädigung

Der 1. August ist in der ganzen Schweiz Bundesfeiertag. Er ist den Sonntagen gleichgestellt und zu bezahlen, wenn er auf einen Arbeitstag fällt. BV 110/3; ArG / 20a/1. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. (ArG 20a). Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage bewirken, für Arbeitnehmer im Monatslohn, keine Lohnkürzung.

Für die anderen Arbeitnehmer, z.B. Arbeitnehmer im Stundenlohn, sieht das Gesetz keine Lohnfortzahlung oder Entschädigung für die gesetzlichen Feiertage vor. Dies ist vertraglich zu regeln.

Es ist üblich, den regelmässig beschäftigten Arbeitnehmern die gesetzlichen Feiertage zu bezahlen. Bei unregelmässigen Arbeitszeiten fügen gewisse Arbeitgeber zum Lohn eine spezielle Entschädigung für die Gesamtheit der Feiertage hinzu. Zum Zeitpunkt des Feiertages ist somit die Bezahlung bereits mittels dieser Entschädigung abgegolten. Es ist nicht üblich, den unregelmässig beschäftigten Aushilfspersonen diese Tage zu bezahlen.

Werden von den Kantonen weitere Feiertage festgelegt, sind diese nicht den Sonntagen gemäss Arbeitsgesetz gleichgestellt. D.h. die Folgen (Entlöhnung / Ausgleich usw.) dieser Feiertage werden durch das kantonale Recht geregelt. Weitere Feiertage können auch durch Einzelarbeitsvertrag oder GAV vorgesehen werden. Die Frage der Entlöhnung oder eines allfälligen Ausgleichs wird darin meist geregelt. Der Arbeitgeber kann auch von sich aus weitere Feiertage gewähren. Dafür kann er den Lohn ausrichten oder entsprechende Ausgleichsarbeit anordnen.

Berechnungsbeispiel der Feiertagsentschädigung für 8 Feiertage:
52 Wochen à 5 Tage = 260 Tage abzüglich 8 Feiertage = 252 Tage
8 Feiertage / 252 Tage x 100 = 3.17 % (Zuschlag auf den Grundlohn pro Stunde inkl. Ferienentschädigung)

Als Pinus Lohn Anwender beachten Sie bitte, dass der zu erfassende Zuschlag für die Feiertagsentschädigung auf der Basis Grundlohn ohne Ferienentschädigung zu berechnen ist. Das ergibt bei 20 Ferientagen und 8 Feiertagen folgende Berechnung:

52 Wochen à 5 Tage = 260 Tage abzüglich 20 Ferientage = 240 Tage abzüglich 8 Feiertage = 232 Tage
8 Feiertage / 232 Tage x 100 = 3.45 %  (Zuschlag auf dem Grundlohn pro Stunde)

13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn ist geschuldet, wenn ein 13. Monatslohn vertraglich vereinbart wurde. Er beträgt 1/12 des Salärs (8.33%) und berechnet sich auf dem Stundenlohn inkl. Ferienentschädigung und inkl. allfälliger Feiertagsentschädigung.

Zusammensetzung des Stundenlohnes

GrundlohnCHF
23.90
+ Ferienentschädigung (z.B. 20 Tage = 8.33 % auf Grundlohn)CHF
2.00
+ Feiertagsentschädigung (z.B. 8 Tage = 3.45 % auf Grundlohn)CHF
0.85
ZwischentotalCHF
26.75
+ 13. Monatslohn (8.33 % auf Zwischentotal)CHF
2.20
Total Stundenlohn
CHF
28.95

Der Stundenlohn kann mit der Pinus Lohn Software entsprechend dargestellt werden, indem die Lohnart Stundenlohn mit den gewünschten Zuschlägen verknüpft wird und die Zuschläge für die Ferien- und Feiertagsentschädigung in den Personaldaten im Register Beschäftigung erfasst werden.

Verknüpfungen der Lohnart Stundenlohn
Verknüpfungen der Lohnart Stundenlohn
Personaldaten - erfasste Zuschläge für Ferien- und Feiertagsentschädigung
Personaldaten - erfasste Zuschläge für Ferien- und Feiertagsentschädigung
Pinus Lohnabrechnung Stundenlohn mit Verknüpfungen für die Zuschläge
Pinus Lohnabrechnung Stundenlohn mit Verknüpfungen für die Zuschläge

 

Wenn Sie zu all dem Fragen haben, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler weiter. manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30.

 

Gut zu wissen:

Die Pinus AG bietet an ihren Niederlassungen in Wiesendangen, Weinfelden und Bad Ragaz ihren Kunden ein breites Treuhanddienstleistungsangebot. Es reicht von der Buchhaltung, Mehrwertsteuerberatung und Steuererklärung bis zur Unternehmensberatung.
Zudem steht unseren Kunden die einfache bewährte Pinus Software zur Verfügung. Sie hat einen modularen Aufbau (Finanzbuchhaltung, E -banking, Fakturierung und Lohnbuchhaltung) und eine klare und übersichtliche Struktur.

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