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Wie kann ich den Verzicht auf den Freibetrag in Pinus Lohn einstellen?

Um was geht es?

Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben, geniessen einen Freibetrag von CHF 1400 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Ab 1. Januar 2024 haben Erwerbstätige im Referenzalter jedoch die Möglichkeit auf den Freibetrag zu verzichten. Nachstehend erfahren Sie, wie dieser Verzicht in Pinus Lohn eingestellt werden kann.

Einstellung Verzicht Freibetrag

Wünscht eine Person den Verzicht auf den Freibetrag, ist eine zusätzliche Einstellung notwendig. Dazu setzen Sie in den Personalstammdaten im Register “AHV/ALV/FAK” das Häkchen bei “Verzicht Freibetrag”.

Einstellung Verzicht Freibetrag

Die Software erledigt den Rest und berücksichtigt für diese Person, bei der Berechnung des AHV-Beitrages, den gesamten AHV-Lohn als AHV-pflichtigen Lohn.

Wichtig

Für eine korrekte Berechnung ist die Einstellung jeweils im Januar vor Erstellung der ersten Lohnabrechnung oder ab Erreichen des Referenzalters vorzunehmen. Wurde die Einstellung für den Verzicht vorgenommen, hat diese für das gesamte Kalenderjahr Gültigkeit und kann erst im Folgejahr wieder geändert werden.

Gut zu wissen

Mit dem Verzicht auf den Freibetrag werden zusätzliche AHV-Beiträge erarbeitet, welche neu unter bestimmten Bedingungen zur Schliessung von allfälligen Beitragslücken und/oder zur Erhöhung des durchschnittlichen Einkommens für die Rentenberechnung genutzt werden können. In beiden Fällen kann dies zu einer höheren Altersrente führen, dies aber nur bis zur maximalen Altersrente.

Wer bereits eine Maximalrente bezieht, kann diese mit zusätzlichen Beiträgen nicht weiter erhöhen.

Zusätzliche Beiträge

Zudem gilt es zu beachten, dass Beiträge nach Erreichen des Referenzalters grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente begründen.

Damit die zusätzlich erarbeiteten Beiträge berücksichtigt werden, ist eine Neuberechnung notwendig. Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 wird dies möglich.

Neuberechnung

Neu kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 einmalig eine Neuberechnung der Rente, unter Berücksichtigung der längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen, beantragt werden. Die Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich.

Bedingungen

Um Lücken mit Beitragsjahren nach dem Referenzalter schliessen zu können, müssen dazu für jedes Kalenderjahr jeweils zwei Bedingungen erfüllt sein.

Zum einen muss das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen mindestens 40% des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens der Rentenberechnung betragen und zum anderen müssen die aus diesem Einkommen einbezahlten Beiträge dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen (AHVG Art. 29, Abs. 3 + 4).

Die Details dazu finden Sie im Merkblatt Nr. 3.08 der AHV.

Überprüfung empfehlenswert

Eine sorgfältige Überprüfung der Situation, vor dem Entscheid auf den Verzicht, ist empfehlenswert.

Fragen?

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30 weiter.