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Ich habe mich für die Mehrwertsteuer angemeldet, wie weiter nun?

21. Juni 2013

Wie weiter nach der Anmeldung?

Sie haben sich für die Mehrwertsteuer angemeldet und wurden bereits ins Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Wie geht es nun weiter? Welche Abrechnungsmethoden gibt es und welche ist auch die richtige für meine Unternehmung. Wann soll ich die Mehrwertsteuer abrechnen? Bei Eingang der Zahlung oder bei Rechnungsstellung? Wie sind die Fristen? Zahlreiche Fragen, die Sie eventuell beschäftigen. Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer hat dazu eine Überblick schaffende MWST-Info ausgearbeitet.

Wir haben Ihnen ein paar wichtige Informationen aus der MWST-Info 21 anschliessend zusammengetragen. Ausführlichere Information entnehmen Sie direkt aus der Broschüre. Falls Sie detailliertere Informationen benötigen oder einige Fragestellungen abgeklärt haben möchten, stehen wir oder unsere Partner Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Die Deklaration der Mehrwertsteuer muss jeweils auf den zugestellten Originalabrechnungsformularen erfolgen.
  • Die ermittelte und auf der Mehrwertsteuerabrechnung unter Ziffer 500 ausgewiesene Betrag ist mit dem jeweiligen Einzahlungsschein an die Hauptabteilung MWST zu überweisen. Sie erhalten keine Rechnung von der Mehrwertsteuer über den geschuldeten Betrag!
  • Weist die Abrechnung einen Vorsteuerüberhang (Ziffer 510) aus, erstattet die Mehrwertsteuer den Betrag in der Regel nach 60 Tagen nach Abrechnungseingang zurück.
  • Das ausgefüllte Originalabrechnungsformular ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen. Fristverlängerungsgesuche können Online eingereicht werden.
  • Um Verzugszinsen zu vermeiden sollten Sie vor dem Verfall (Ende Abrechnungsperiode + 60Tage) eine Akontozahlung leisten.
  • Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Achtung Verzugszinsen!
  • Die Mehrwersteuer kann mit drei verschiedenen Methoden abgerechnet werden. Effektive Abrechnungsmethode, Saldossteuersatzmethode sowie für spezielle Organisationen (wie Gemeindewesen, Spitäler etc. die Pauschalsteuersatzmethode). Welche die für Ihr Unternehmen aktuell optimale Methode ist, sollten sie im Vorfeld der Anmeldung aber bereits prüfen.
  • Weiter gibt es zwei Abrechnungsarten. Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in der Steuerperiode deklarieren in welcher Sie die Leistungen Ihren Kunden in Rechnung gestellt hat. Bei der Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt entsteht die Schuld bei der Bezahlung der Rechnung durch den Kunden.
  • Beachten Sie das korrekte Ausfüllen des Abrechnungsformulars. Die MWST-Info 21 geht übersichtlich ab Seite 13 darauf ein.
  • Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sind mindestens während 10 Jahren aufzubewahren. Unterlagen die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs der Mehrwertsteuer von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind sogar während 20 Jahren aufzubewahren!
  • Achten Sie auch auf die Vorsteuerkürzung und/oder -korrektur!
  • Zu guter letzt wollen wir Sie auf die Möglichkeit der Einlageentsteuerung aufmerksam machen. Konnte der Vorsteuerabzug beim Empfang der Leistung nicht vorgenommen werden (weil Sie zum Beispiel noch nicht pflichtig waren), kann die Einlageentsteuerung zu Anwendung kommen.Hier erhalten Sie weitere detailliertere Informationen:
    MWST-Info 21: Neue Steuerpflichtige

Gut zu wissen:

Die Pinus AG bietet an ihren Niederlassungen in Wiesendangen, Weinfelden und Bad Ragaz ihren Kunden ein breites Treuhanddienstleistungsangebot. Es reicht von der Buchhaltung, Mehrwertsteuerberatung und Steuererklärung bis zur Unternehmensberatung.
Zudem steht unseren Kunden die einfache bewährte Pinus Software zur Verfügung. Sie hat einen modularen Aufbau (Finanzbuchhaltung, E -banking, Fakturierung und Lohnbuchhaltung) und eine klare und übersichtliche Struktur.