Reform AHV 21 – was ändert ab 1. Januar 2024?
Die Anzahl Rentnerinnen und Rentner in der AHV steigt laufend. Die Ausgaben der AHV sind stärker gestiegen als deren Einnahmen. Unsere Renten wären somit ohne entsprechende Massnahmen mittel- und langfristig nicht mehr gesichert. Die Reform AHV 21 soll Abhilfe schaffen und die Renten für die kommenden 10 Jahre stabilisieren. Am 1. Januar 2024 tritt sie in Kraft. Gerne informieren wir Sie in diesem Beitrag über die wichtigsten Neuerungen.
Was ändert in der AHV?
Das Referenzalter von Frauen und Männern wird vereinheitlicht und der Altersrücktritt wird flexibilisiert. Die Detailinformationen finden Sie in den einzelnen Rubriken.
Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wird ersetzt durch «Referenzalter». Das Referenzalter entspricht dem Alter, mit dem die AHV-Rente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden kann. Mit der Reform AHV 21 wird es einheitlich für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt.
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht und beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform, also im Jahr 2025. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich noch nichts, danach gilt:
Jahr 2025: Jahrgang 1961 -> Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
Jahr 2026: Jahrgang 1962 -> Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
Jahr 2027: Jahrgang 1963 -> Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
Jahr 2028: Jahrgang 1964 -> Referenzalter 65 Jahre
Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 gehören zur Übergangsgeneration. Für das erhöhte Referenzalter haben sie Anrecht auf Ausgleichsmassnahmen.
Ein lebenslanger Rentenzuschlag kommt Frauen zugute, die Ihre Altersrente im Referenzalter oder später beziehen.
Dieser Zuschlag ist bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren Einkommen. Er wird nach Jahrgang abgestuft und beträgt zwischen CHF 12.50 und CHF 160 pro Monat bei Frauen mit einer vollständigen Beitragsdauer. Bei Beitragslücken wird der Rentenzuschlag entsprechend gekürzt. Nur Frauen mit Jahrgang 1964 und 1965 erhalten den vollen Zuschlag, danach sinkt die Kompensation bis zum Jahrgang 1970 auf null.
Ein tieferer Kürzungssatz kommt denjenigen Frauen zugute, welche ihre Rente vor dem Referenzalter beziehen. Bei einem Vorbezug wird die Rente gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Diese Kürzung erfolgt für die Übergangsgenerationen lebenslang weniger stark. Für tiefere Einkommen ist die Kürzung geringer als für höhere Einkommen.
Zudem können Frauen der Übergangsgeneration die Altersrente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Ab Jahrgang 1970 gilt dann die gleiche Regel wie für Männer, Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung der Altersrente.
Neu können Frauen und Männer die Altersrente flexibel zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat beziehen.
Wer die Rente vor dem Referenzalter 65 beziehen möchte (Vorbezug), erhält eine gekürzte Rente. Wer hingegen die Rente später als mit 65 beziehen möchte (Aufschub), erhält einen Zuschlag.
Zudem ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest aufzuschieben. Der Anteil ist frei wählbar von mindestens 20% bis maximal 80%. Diese Kombination soll den schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erleichtern.
Dabei gilt es zu beachten:
Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rentenanteil ganz bezogen werden
Ebenso kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern.
Bei einer Kombination von Teilvorbezug und Teilaufschub kann der Anteil zwischen 63 und 70 Jahren nur einmal geändert werden.
Personen die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind und mehr als CHF 1400 im Monat verdienen, müssen weiterhin AHV-Beiträge entrichten. Neu können diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden und so mögliche Beitragslücken füllen und die Altersrente erhöhen. Wer die Maximalrente jedoch bereits erreicht hat, kann sie nicht weiter erhöhen.
Der Freibetrag pro Monat von CHF 1400 für Personen die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind gilt also nach wie vor, neu kann aber auf den Freibetrag verzichtet werden. Mit dem Verzicht können ebenfalls Beitragslücken geschlossen und so die Altersrente (bis zur Maximalrente) erhöht werden.
Der Arbeitgeber ist jährlich vor der ersten Lohnzahlung oder bei Erreichen des Referenzalters zu informieren, wenn der Freibetrag nicht angewendet werden soll.
Die Wahl kann jährlich neu erfolgen hat aber immer für das ganze Kalenderjahr Gültigkeit.
Insbesondere Frauen und Männer, welche zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können ihre Rente durch eine Weiterarbeit nach dem Referenzalter aufbessern. Die Verbesserung der Rente gilt nur für bezahlte Beiträge ab dem 1. Januar 2024 und nur bis zur Höhe der maximalen Altersrente.
Grundsätzlich begründen Beiträge nach Erreichen des Referenzalters keinen Anspruch auf eine Rente. Damit zusätzlich erarbeitete Beiträge rentenwirksam werden, ist eine Neuberechnung notwendig. Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 wird dies möglich.
Neu kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 einmalig eine Neuberechnung der Rente, unter Berücksichtigung der längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen, beantragt werden. Diese Neuberechnung gilt nur für die künftige Rentenzahlung und ist nicht rückwirkend möglich.
Zudem können mit der Neuberechnung, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Lücken mit Beitragsjahren nach dem Referenzalter geschlossen werden. Dazu müssen für jedes Kalenderjahr jeweils zwei Bedingungen erfüllt sein:
Zum einen muss das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen mindestens 40% des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens der Rentenberechnung betragen und zum anderen müssen die aus diesem Einkommen einbezahlten Beiträge dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen (AHVG Art. 29, Abs. 3 + 4).
Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 können auch Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen. Voraussetzung dazu ist, dass die Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Detailliertere Informationen inkl. Berechnungsbeispiele zur Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter finden Sie im Merkblatt Nr. 3.08 der AHV.
Was ändert in der Pensionskasse?
Die Reform AHV 21 bringt auch Anpassungen in der zweiten Säule mit sich. Nachfolgend erfahren Sie die wichtigsten Neuerungen in der beruflichen Vorsorge.
Das neue Referenzalter von 65 Jahren für Frauen und Männer findet auch in der beruflichen Vorsorge Anwendung. Analog der AHV wird das Referenzalter der Frauen auch hier schrittweise erhöht.
Ab Inkrafttreten der Reform wird die Möglichkeit der Teilpensionierung in der Pensionskasse neu im Artikel 13a BVG gesetzlich verankert sein. Die Pensionskassen sind zukünftig dazu verpflichtet einen Vorbezug der Altersleistungen ab dem Alter von 63 Jahren respektive einen Aufschub bis zum Alter von 70 Jahren zu ermöglichen.
Neu ist aber ein Aufschub über das Referenzalter hinaus nur noch möglich, solange weiter eine Erwerbstätigkeit besteht. Dies gilt analog auch für einen Aufschub des Bezugs der Freizügigkeitsleistung. (siehe Abschnitt Übergangsregelung beim Bezug von Altersleistungen)
Im Artikel 13a BVG wird zudem neu geregelt, dass die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform in maximal drei Schritten zulässig ist. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 % der Altersleistung betragen.
Gemäss Entscheid des Bundesrates vom 30. August 2023 wird der erste Absatz des Artikels 16 der Freizügigkeitsverordnung angepasst.
Ab 1. Januar 2030 ist eine Erwerbstätigkeit erforderlich, falls man das Freizügigkeitskonto später als mit dem gesetzlichen Referenzalter beziehen möchte. Bis Ende 2029 gilt eine Übergangsregelung.
Die Übergangsregelung gilt für Personen, die in den Jahren 2024 bis 2029 das Referenzalter erreichen oder bereits zuvor überschritten haben. Diese Personen können den Bezug von Freizügigkeitskonten weiterhin ohne Nachweis einer Erwerbstätigkeit aufschieben, maximal fünf Jahre über das Referenzalter hinaus und maximal bis zum 31. Dezember 2029.
Anpassungen in der PiNUS Lohnsoftware
Der Verzicht auf den Freibetrag für Erwerbstätige ab dem Referenzalter bedingt eine Software Anpassung. Ab der Lohnverarbeitung Januar 2024 muss dieser Verzicht in den Personalstammdaten eingestellt werden können. PiNUS wird die notwendigen Erweiterungen umsetzen und Ihnen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die Auslieferung ist mit der Jahresendversion im Dezember 2023 geplant.
Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30 weiter.