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27. November 2024

Sozialversicherungskennzahlen 2025

Das Wichtigste im Überblick

Per 1. Januar 2025 beginnt der wohl wesentlichste Teil der Umsetzung der Reform AHV 21, nämlich die Erhöhung des Referenzalters für Frauen. Das heisst für Frauen mit Jahrgang 1961 wird das Referenzalter erstmals um 3 Monate erhöht.

Am 28. August 2024 hat der Bundesrat entschieden, dass die AHV/IV-Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,9 % erhöht werden. Gleichzeitig folgen Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

Zudem hat der Bundesrat, erstmals seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009, eine Erhöhung der Mindestansätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen verabschiedet.

Download Kennzahlen 2025

Änderungen per 1. Januar 2025 in allen drei Säulen

Sozialversicherungskennzahlen 2025

1. Säule

Beiträge

Die Beitragssätze AHV/IV/EO bleiben für unselbständig Erwerbende unverändert.

Der ALV-Beitrag bis zum max. versicherten Lohn von CHF 148’200 pro Jahr bleibt ebenfalls unverändert.

Neu sind auf Löhnen unter 2’500 Franken pro Jahr nur Beiträge zu bezahlen, wenn dies die Arbeitnehmenden verlangen (bisher 2’300 Franken).

Die Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen ändern aufgrund der Rentenerhöhung. Das heisst, die untere Grenze der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende erhöht sich auf CHF 10’100 und die obere Grenze auf CHF 60’500.

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt neu CHF 530. Der Beitragssatz bleibt unverändert bei max. 10%.

 

Renten

Die AHV- und IV-Renten wurden gemäss Bundesratsbeschluss im vergangenen August der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2.9% erhöht. Die minimale einfache AHV/IV-Rente beträgt neu CHF 1’260 und die max. einfache AHV/IV-Rente CHF 2’520 pro Monat.

 

Erhöhung Referenzalter für Frauen

Aufgrund der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters für Frauen erhalten Frauen mit Jahrgang 1961 die ordentliche Rente drei Monate später.

Hat Frau Muster das bisherige Referenzalter von 64 Jahren beispielsweise am 20. Januar 2025 erreicht, so wird sie statt per 1. Februar neu erst per 1. Mai 2025 offiziell in Rente gehen können.

2. Säule

Grenzbeträge

Aufgrund der Koordination mit der 1. Säule werden auch die Grenzbeträge in der 2. Säule entsprechend angepasst.

Der Koordinationsabzug pro Jahr wird von 25’725 auf 26’460 Franken erhöht und die Eintrittsschwelle steigt von 22’050 auf 22’680 Franken pro Jahr.

Der maximal koordinierte Lohn nach BVG beträgt pro Jahr neu 64’260 Franken und der minimal koordinierte Lohn nach BVG liegt neu bei 3’780 Franken pro Jahr.

Mindestzinssatz

Der Mindestzinssatz für obligatorische BVG-Guthaben bleibt gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 2024 unverändert bei 1.25%.

 

 

 

 

3. Säule

Grenzbeträge

In der 3. Säule gelten per 1. Januar 2025 die folgenden Beträge.

Die maximale Einlage in die Säule 3a, für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, beträgt neu 7’258 Franken (bisher 7’056). Für Personen ohne 2. Säule liegt der Maximalbetrag bei 36’288 Franken (bisher 35’280).

Nachträgliche Einkaufsmöglichkeit Säule 3a

In der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten per 01.01.2025 keine Beiträge oder nur Teilbeträge in die Säule 3a einzahlen, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Die nachträgliche Einzahlung ist bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich.

Lücken, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden sind, können nicht ausgeglichen werden. Das heisst, im Jahr 2026 kann erstmals eine rückwirkende Einzahlung für das Jahr 2025 erfolgen.

Weitere Informationen sowie die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einzahlung finden Sie hier.

Fragen?

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30 weiter.