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1. Dezember 2025

Sozialversicherungskennzahlen 2026

Das Wichtigste im Überblick

  • Die 13. AHV-Altersrente wird im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt
  • Das Referenzalter für Frauen steigt, gemäss AHV 21 Reform auf 64 Jahre + 6 Monate
  • In der Beruflichen Vorsorge werden, die seit 2022 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule, erstmals der Teuerung angepasst.
  • Der BVG-Mindestzinssatz bleibt unverändert bei 1.25 %

Download Kennzahlen 2026

Änderungen per 1. Januar 2026 im Detail

Sozialversicherungskennzahlen 2026

1. Säule

Beiträge

Die Beitragssätze AHV/IV/EO und ALV bleiben für unselbständig Erwerbende unverändert.

Auf Löhne unter 2’500 Franken pro Jahr sind nur Beiträge zu bezahlen, wenn dies die Arbeitnehmenden verlangen.

Auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige bleiben die Beiträge an die AHV/IV/EO unverändert. Der Mindestbeitrag beträgt weiterhin CHF 530.

Renten

Die AHV- und IV-Renten bleiben unverändert. Die minimale einfache AHV/IV-Rente beträgt wie auch im Vorjahr CHF 1’260 und die max. einfache AHV/IV-Rente CHF 2’520 pro Monat.

13. AHV Rente

Erstmals wird im Dezember 2026 die gemäss Volksabstimmung vom 3. März 2024 angenommene 13. AHV-Rente ausbezahlt.

Die 13. AHV-Rente wird als Zuschlag zur Dezemberrente ausbezahlt und entspricht einem Zwölftel der Summe der während des Jahres ausgerichteten Altersrenten. Nicht darin enthalten sind die Kinderrente, die Zusatzrente oder der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgenerationen AHV 21.

Anspruch auf die 13. AHV-Rente haben Personen, die im Monat Dezember eine Altersrente erhalten. Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie Renten der Invalidenversicherung werden weiterhin 12-mal pro Jahr ausbezahlt.

Erhöhung Referenzalter für Frauen

Aufgrund der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters für Frauen erhalten Frauen mit Jahrgang 1962 die ordentliche Rente sechs Monate später.

Hat Frau Muster das bisherige Referenzalter von 64 Jahren beispielsweise am 20. Januar 2026 erreicht, so wird sie statt per 1. Februar neu erst per 1. August 2026 offiziell in Rente gehen können.

2. Säule

Grenzbeträge

Aufgrund der Koordination mit der 1. Säule bleiben auch die Grenzbeträge in der 2. Säule unverändert und betragen pro Jahr:

22’680 Franken – Eintrittsschwelle
26’460 Franken – Koordinationsabzug
64’260 Franken – Maximal koordinierter Lohn nach BVG
   3’780 Franken – Minimal koordinierter Lohn nach BVG

Mindestzinssatz

Der Mindestzinssatz für obligatorische BVG-Guthaben bleibt unverändert bei 1.25%.

Rentenanpassung

Die seit 2022 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule werden erstmals der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,70 %.

Da auf 2026 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Das heisst, für Renten, die vor 2022 entstanden sind, muss die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden.

3. Säule

Grenzbeträge

In der 3. Säule gelten per 1. Januar 2026 unverändert die folgenden Beträge.

Die maximale Einlage in die Säule 3a, für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, beträgt  7’258 Franken. Für Personen ohne 2. Säule liegt der Maximalbetrag bei 36’288 Franken.

Nachträgliche Einkaufsmöglichkeit Säule 3a

Im Steuerjahr 2026 können erstmals rückwirkend für das Jahr 2025 nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a getätigt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Bundesamt für Sozialverischerungen BSV.

Fragen?

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30 weiter.