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Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird.

Quellensteuerpflichtig für ihre Einkünfte sind Personen, die:

  •  ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen
    oder
  • keinen steuerrechtlichen Wohnsicht in der Schweiz haben, wie z.B. Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler, Künstler etc.

Falls das Einkommen eine bestimmte Limite übersteigt, wird für ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Diese Limite beträgt beim Bund 120‘000 Franken (Einzige Ausnahme : Genf: CHF 500 000).

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt der Arbeitgeber der quellensteuerpflichtigen Person. Dieser hat die Quellensteuer zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Leistung abzuziehen oder allenfalls bei der quellenbesteuerten Person einzufordern. Die Abrechnung über die Quellensteuer ist der zuständigen Behörde fristgerecht einzureichen.

Die Quellensteuertarife sind kantonal unterschiedlich. Weitere Informationen, wie sich die Quellensteuer berechnen lässt und wer quellensteuerpflichtig ist, sind bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu beziehen.

Für Pinus Lohn Anwender stellen wir die aktuellen Quellensteuerdaten für die gesamte Schweiz zum Download bereit.

Mit folgendem Link   Download Quellensteuertarife der gesamten Schweiz  gelangen Sie zum Download.

Angaben bezüglich der Erfassung von quellensteuerpflichtigen Personen und Erstellung der Quellensteuerabrechnung in Pinus Lohn finden Sie in unserer Bedienungsanleitung Quellensteuer ab 2021.

Haben Sie zu all dem Fragen, hilft Ihnen gerne unsere Frau Manuela Bleuler weiter.
manuela.bleuler@pinus.ch oder unter 052 320 90 30.