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Neues Referenzalter für Frauen ab 2025 – was ist zu tun?

Um was geht es?

Ab 1. Januar 2025 startet die zweite Etappe der Reform AHV 21. Das Referenzalter für Frauen wird schrittweise angehoben. Dieses Alter bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Person die AHV-Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag beziehen kann.

Was bedeutet das konkret? Frauen, die 1961 geboren wurden, erhalten ihre ordentliche Rente drei Monate später als bisher. Ein Beispiel: Wenn Frau Muster am 20. Januar 2025 ihren 64. Geburtstag feiert, bekommt sie ihre erste Rente nicht wie bis anhin am 1. Februar, sondern erst am 1. Mai 2025.

 

Was ist zu tun?

Für Sie als Pinus Lohn Anwender/in gibt es nichts zu tun.

Mit der PiNUS classic Software Version 3.24 passen wir für das Lohnjahr 2025 die Konstanten, wie Beitragspflichten, Höchstlohnsummen, Freibeträge sowie das Referenzalter für AHV und ALV an.

Die Berechnung des Referenzalters läuft wie gewohnt automatisch: Die Software erkennt anhand des Geburtsdatums und des Stands der Lohnverarbeitung, ob die Person das Referenzalter erreicht hat und berechnet entsprechend.

Zwei Beispiele - Berechnung 2025

AHV-Klassierung 2025 - pflichtig
AHV-Klassierung 2025 - Referenzalter

April 2025:
Frau Jg. 1961 – Geburtstag am 20. Januar
ist AHV- und ALV-pflichtig.

Mai 2025:
Frau Jg. 1961 – Geburtstag am 20. Januar
hat das Referenzalter erreicht und ist nicht
mehr ALV-pflichtig.

Gut zu wissen

Ein gesetztes Häkchen für «AHV-befreit» unter «Abweichungen/Sonderfälle» übersteuert die automatische Berechnung aufgrund Geburtstag und Stand der Lohnverarbeitung. Für bereits mit Sonderfällen abgerechnete Lohnverarbeitungen, kann keine automatische Berechnung mehr erfolgen! Eine korrekte AHV-Abrechnung ist dann nicht mehr möglich – das gilt auch für ALV- und FAK-Befreiungen.

Vorsicht bei der Einstellung von Sonderfällen! Diese Option sollte nur genutzt werden, wenn eine echte Befreiung von der Pflicht vorliegt.

Was gilt für den Freibetrag?

Wer über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet, profitiert von einem Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat, auf den keine AHV/IV/EO-Beiträge fällig werden. Seit dem 01.01.2024 können Personen im Referenzalter auf diesen Freibetrag verzichten – diese Möglichkeit bleibt auch im Jahr 2025 bestehen.

Weitere Details sowie die Anleitung zur Einstellung des Verzichts auf den Freibetrag finden Sie in unserem separaten FAQ-Beitrag.

Fragen?

Falls Sie hierzu noch Fragen haben, steht Ihnen unsere Frau Manuela Bleuler gerne zur Verfügung. Sie erreichen sie per E-Mail unter manuela.bleuler@pinus.ch oder telefonisch unter 052 320 90 30.